Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach §§ 437
, 434
, 439 BGB
muss der Verkäufer die Mängel beheben.
Die Mängel bestehen ja offenbar auch unstreitig.
Innerhalb der ersten sechs Monate wird auch vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorliegt.
Danach muss man als Käufer beweisen, dass der Mangel schon vorlag – was in der Regel schwierig wird.
Kann oder will der Händler nicht nachbesser, kann man den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Sie müssen dem Händler eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung setzen und könne bei fruchtlosem Verstreichenlassen den Rücktritt erklären und die Rückzahlung verlangen.
Ihre Mehraufwendungen sind daneben als Schadensersatz geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 26.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
26.06.2013
|
18:30
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin