Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Ob Sie gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen können hängt vor allem davon ab, ob ein vertraglicher Gewährlesitungsausschluss existiert, da ein privater Verkäufer Gewährleistungsansprüche weitestgehend ausschließen kann. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt enthält hierzu jedoch leider keine Angaben.
2.) Sollte keine vertragliche Ausschlussklausel vorliegen, stehen Ihnen dem Grunde nach Ansprüche zu. Dann müssten bei Übergabe der Kaufsache Ihnen unbekannte Mängel vorgelegen haben. Das heißt, dass Sie sich nicht auf die Mängel berufen können, die der Verkäufer bei Vertragsschluss angegeben hatte.
Da Sie jedoch angeben, dass weitere unbekannte Mängel vorlagen, sind Sie berechtigt (und zunächst verpflichtet) Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung kann entweder durch Nachbesserung (Beseitigung der Mängel durch Reparatur) oder durch Nachlieferung (Ersatzlieferung einer gleichwertigen anderen Sache) erfolgen. Dabei steht es allein dem Käufer zu, zwischen diesen beiden Varianten zu wählen. Das Nacherfüllungsverlangen sollte unter angemessener Fristsetzung und schriftlich (damit es im Zweifel bewiesen werden kann) erfolgen.
Erst wenn die zur Nacherfüllung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, können Sie weitergehende Rechte geltend machen. Sie haben dann wahlweise Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag (Rückabwicklung von Kaufsache und Kaufpreis) und Schadens- oder Aufwendungsersatz.
3.) Sollte ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegen, können Sie zwar keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, aber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Im Zweifel müssten Sie dann jedoch beweisen, dass der Verkäufer Ihnen die tatsächliche Laufleistung oder sonstige Mängel vorsätzlich verschwiegen hat. Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend vernichtet. Sie können dann dann den Kaufpreis zurückverlangen, da die Zahlung dann rechtsgrundlos erfolgte.
Abschließend rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Sollte kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegen, sollten Sie den Verkäufer anschreiben und Nacherfüllung in Gestalt der Nachlieferung verlangen, indem Sie ihm eine Frist von 2 Wochen setzten, Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des mangelhaften. Nach Fristablauf sollten Sie dann den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurückverlangen, ebenfalls Zug-um-Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Wagens. Sollte jedoch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegen, sollten Sie den Vertrag anfechten (ebenfalls schriftlich) und unter Fristsetzung Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.