Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Grundsätzlich liegt gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang - also bei der Übergabe - nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache in einem bestimmten Zustand zu übergeben. Dies kann auch stillschweigend oder konkludent passieren.
Sie geben an, dass der Riss im Scheinwerfer vom Verkäufer bereits beim Kauf bekannt gemacht wurde. Da Sie damals das Auto dennoch abgenommen haben, könnte hierin bereits eine solche konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Dann läge hier kein Sachmangel vor. Für eine solche Vereinbarung wäre jedoch der Verkäufer beweispflichtig.
2. Sollte man hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung sehen, ist eine Sache weiterhin mangelhaft, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei gleichen Sachen nicht üblich ist.
Ein Scheinwerfer hat eine gewisse Leuchtkraft zu erbringen, um die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten. Sofern der Scheinwerfer durch das Beschlagen tatsächlich "blind" wird, eignet er sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung. Sofern dennoch Licht durchscheint, ist fraglich, ob die gewöhnliche Verwendung noch gewährleistet ist.
Für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang hätten Sie in diesem Fall die Beweislast zu erbringen (Zeugen etc.).
3. Aber auch wenn man einen Sachmangel hier annimmt, kommt erschwerend hinzu, dass Händler bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken können, § 475 Abs. 2 BGB
. Die Gewährleistungsfrist hätte somit im August 2009 geendet, sofern der Händler von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Hierzu machen Sie vorliegend keine Angaben. Es sollte sich eine entsprechende Klausel im Vertrag oder in den AGB des Händlers finden. Sofern dies nicht der Fall ist und man keine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt, stehen Ihnen die Rechte aus § 437 BGB
zu:
Sie können dann unter anderem Nacherfüllung (also Reparatur) verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich bei Antworten in diesem Forum lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handeln kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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