Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Allein aus Gründen des Beweises / Nachweises sollten sie mindestens in Textform (E-Mail) mit der Gegenseite korrespondieren.
Der Händler muss das Fahrzeug bei Ihnen nicht abholen. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort des Verkaufs / der Werkstattort.
Sie könnten unter Umständen aber einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen.
In Ihrem Fall könnte es aber zumutbar sein, mit dem Fahrzeug zum Händler zu fahren.
2.
Teilen Sie dem Händler den Mangel mit.
Fordern Sie den Händler zur Mangelbeseitigung auf.
Setzen Sie eine Frist.
Bieten Sie dem Händler an, das Fahrzeug zu ihm zu bringen. Machen Sie selbst Termin-Vorschläge für die Überbringung des Fahrzeugs.
3.
Es spricht - nach Ihrer Schilderung - nichts dagegen, das Fahrzeug zu fahren. Holt der Händler das Fahrzeug ab, kann er während der Fahrt gleich den Mangel wahrnehmen.
4.
Will der Händler das Fahrzeug nicht abholen, befördern Sie es zu ihm bzw. lassen es befördern.
Zuvor sollten Sie ihm aber mittteilen, was die Beförderung mittels Abschlepper kostet.
Im Falles eines Mangels hat nämlich der Händler die Kosten auch des Transports zu tragen (§ 439 ABs. 2 BGB).
Die Absicht eine Rechnung zustellen, sollten Sie zurückweisen.
5.
Da sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, hat der Händler die Mangelfreiheit zu beweisen. Weisen Sie den Händler daher darauf hin, dass er die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat.
Nach Ablauf der Frist können Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragen.
Wegen Verzugs nach erfolglosem Fristablauf hat der Händler die Kosten zu tragen.
Das weitere Vorgehen richtet sich dann danach, was Sie wollen:
Mangelbeseitigung oder Rücktritt (Rückabwicklung)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt