Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt natürlich auch noch die Möglichkeit, dass Sie auf die Lieferung der bestellten Geige bestehen und die alte zurück schicken.
Solange sie also weder einen Preisnachlass noch einen Rücktritt vom Kauf akzeptieren, haben Sie den Erfüllungsanspruch.
An Ihrer Stelle würde ich den Unternehmer auffordern, die bestellte Geige zu schicken.
Wenn er dann diesem nicht nachkommt, könnten Sie auch auf Erfüllung klagen oder aber Sie treten zurück und verlangen das Geld (verzinst) zurück.
Die 120 Euro könnten sie natürlich auch fordern, allerdings müssen Sie dem Unternehmer zunächst noch eine Frist zur Nacherfüllung gewähren. Erst dann könnten Sie auch den Kaufpreis entsprechend mindern. Hier könnten dann die Kosten abgezogen werden. Dies dürfte der Unternehmer wohl aber kaum akzeptieren, sodass es auf einen längeren Rechtstreit hinausliefe.
Fazit: Frist zur Lieferung der korrekten Geige, sonst Rücktritt und Kaufpreis verzinst zurück.