Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes erlaube ich mir folgende vorläufige, erste Bewertung der Angelegenheit:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Sie müssen sich zur Sache als Beschuldigter nicht äußern. Sie müssen deshalb nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht aber zum Ablauf des Geschehens.
Sofern sich Ihr Freund als Antwort auf das Schreiben der Behörde gegenüber diese als den Fahrer angibt, der den Verkehrsverstoß begangen hat, so ist dieses zunächst nicht strafbar.
Solange Sie nicht in einem Gerichtsverfahren als Zeuge gegen Ihren Freund aussagen, dass dieser gefahren ist, droht Ihnen keine strafrechtliche Verfolgung.
Zu einem solchen Gerichtsverfahren kommt es nicht, wenn die Behörde der Selbstbezichtigung Ihres Freundes glaubt und dieser keine Rechtsmittel gegen den gegen ihn dann ergehenden Bußgeldbescheid samt Fahrverbot einlegt.
Sie kämen also ungeschoren davon.
Allerdings kann diese von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise nicht empfohlen werden, da es gewisse Restrisiken gibt. Denn die Behörde muss nicht zwingend den Angaben Ihres Freundes glauben.
Es ist schon vorgekommen, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei mit Foto in der Nachbarschaft des Beschuldigten herumgelaufen sind, um diesen zu identifizieren. Dies kann geschehen, wenn Sie schon wiederholt andere Personen vorgeschoben hätten, um Fahrverboten zu entgehen.
In einem solchen Fall könnten Sie dabei als Fahrer eventuell identifiziert werden. Dann könnte die von Ihnen gewählte Vorgehensweise eventuell erfolglos sein, weil die Behörde das Bußgeld dennoch gegen Sie festsetzen könnte.
Dagegen müssten Sie dann, um aus der Sache rauszukommen, Einspruch einlegen und es käme zur Gerichtsverhandlung, in der Ihr Freund dann sich selbst denunzieren müsste. In diesem Falle würde er eine strafbare uneidliche Falschaussage begehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie könnte man dann eventuell wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage belangen.
Dieses Problem entsteht ähnlich auch, wenn Ihr Freund gegen den Bußgeldbescheid bzw. das Fahrverbot vor Gericht ziehen würde. Dort könnten eventuell Sie als Zeuge aussagen müssen, daß Sie Ihrem Freund Ihren Wagen geliehen haben. Sie müssten Ihren Freund also wahrheitswidrig belasten, was dann eine uneidliche Falschaussage darstellen würde.
Es verbleibt also ein Restrisiko. Insofern sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten. Um die dadurch entstehenden weiteren Anwaltskosten zu begrenzen, können Sie den Kollegen bitten, ein Pauschalhonorar für die Beratung zu vereinbaren.
Ich weise abschließend darauf hin, dass bereits kleinste Detailänderungen in der Sachverhaltsmitteilung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Zudem berücksichtigen Sie bitte, dass eine Stellungnahme im Rahmen dieses Forums keine persönliche Beratung beim Anwalt Ihres Vertrauens ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Paul Marius von der Forst
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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