Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Chancen stehen nicht unbedingt gut für ihren Bekannten.
Der Bußgeldstelle stehen umfangreiche Kompetenzen zu, welche auch das Recht beinhalten Einsicht im Verkehrszentralregister, wo der Fahrerlaubnisentzug dokumentiert ist, anzufordern.
Ob die auch bei einem geringen Bußgeldverstoß erfolgt, bleibt offen.
Üblicherweise erfolgt der Abgleich wenn ein schwerwiegendes mit mindestens einem Punkt bewertes Vergehen vorliegt, da dann das VZR zum Abgleich angefordert wird.
Jedoch liegt es am zuständigen Sachbearbeiter ob dieser einen Abgleich auch bei einem "geringen" Verstoß vornimmt. Das Recht hätte er dennoch.
Die Chancen stehen da bei maximal 50:50, wenn nicht sogar schlechter. Mehr als auf Glück kann sich ihr Bekannter daher nicht verlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke