Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. GbR/OHG
Man kann zwischen der Errichtung einer GbR oder OHG nicht wählen.
Sobald Ihr Gesellschaftszweck die Betreibung eines Handelsgewerbes ist, ist Ihre Gesellschaft automatisch eine OHG und keine GbR. Handelsgewerbe ist dabei nach § 1 II HGB
jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Steuerlich liegt eine Mitunternehmerschaft vor, so dass die Einkünfte nach § 15 I Nr. 2 EStG
steuerbar sind.
2. Wettbewerbsverbot
Grundsätzlich darf bei einer OHG nach § 112 I HGB
keiner der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen. Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden. Dann muss dies jedoch ausdrücklich geschehen. Anderenfalls greift die o.g. gesetzliche Regelung.
3. Rechnung
In der Rechnungsstellung durch eine OHG statt eines Einzelunternehmers besteht für die Kunden kein Unterschied.
Wichtig ist nur, dass die Rechnung auch tatsächlich die OHG als Rechnungsersteller abzeichnet. Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße Rechnung iSd. § 14 IV UStG
vor. Dies hätte bei einer USt-Sonderprüfung zur Folge, dass die Kunden aus den falschen Rechnungen keine Vorsteuer ziehen durften und diese zurück zu zahlen hätten.
4. Firma
Zuletzt kann die neue OHG auch den Namen von A als alleinigen Firmennamen weiterführen. Dies ist in § 24 HGB
geregelt und Ausdruck der Firmenbeständigkeit. Es muss keine Umbenennung durch den Eintritt des B erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: http://www.ra-fcb.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Sehr geehrter Herr Barzik, Vielen Dank für die Übernahme meiner Frage.
Ich habe noch einige Nachfragen da ich nicht ganz sicher bin ob ich alles richtig verstanden habe bzw meine Frage in der anfrage präzise genug stellen konnte.
1.) Ist bekannt. Ebenso konnte ich Nachlesen das im Falle eines Dienstleisters von verschiednene leuten verschiedene Positionen vertreten werden ob es "einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert." Wenn aber die grenze so schwammig ist und eine OHG kein Steuerlichen nachteil hat ist es in meine Augen natürlich von Vorteil gleich den weg einer ohg zu gehen, ein Handelsregistereintrag kann sicher nicht von nachteil sein. Die strengere Gesetzliche lage nach HGB ist bekannt. Richtig?
2.)Ist bereits bekannt, die frage war mehr daraufhin ausgelegt, ob auch nach einer ohg gründung wie bei einer gbr gründung im prinzip weiter zwei einzelunternehmen vorliegen die "erlaubnis der gesellschafter vorausgesetzt" ganz normal auch tätigkeiten mit ihren einzelunternehmen führen könnten.
Kurz gesagt: besteht auch eine ohg aus dem zusammenschluss zweier einzelgewerbe die troz ohg zusammenschluss denoch auch weiterhin "rechtlich" als einzelunternehmen exisitieren. ( rechtlich nicht steuerlich gesehen, wie die besteuerung einer gbr oder ohg erfolgt und im zuge hiervon der der gesellschafter ist bekannt )
3.) "Wichtig ist nur, dass die Rechnung auch tatsächlich die OHG als Rechnungsersteller abzeichnet" Hier eine Nachfrage das hat aber nichts damit zu tun von welcher Person in der oHG dann die Tätigkeit die zur Rechnungserstellung führt ausgeführt wurde. Richtig? Was genau meinen sie dann mit "abzeichnet" (eine sauberer rechnung im namen der ohg gestellt ?)
4.) Ist bekannt es war mehr als Hinweis gedacht das eine GBR beide Namen tragen muss wärend eine oHG auch nur den Nachnamen eines Geschäftsführers tragen kann, was den unterschied zu einem Einzelgewerbe vom erscheinungsbildlichen auftretten des names nicht so start unterscheidet.
5.) Auf den Punkt der rechtmäßigkeit des Vorhabends sind sie leider nicht eingegangen. Darf ich das also so verstehen dass das Finanzamt hier denken kann was es möchte, es jedoch überhaupt keine Probleme gibt wenn ein einzelunternehmen bislang den ganzen umsatz gemacht hat , es sich nun mit einem anderen einzelunternehmen zusammenschliest das keinen umsatz macht. und das ergebnis dieses zusammenschlusses geringere steuereinamen sind.
Vielen Dank!
zu 1.) Ob in Ihrem Fall ein Handelsgewerbe vorliegt, kann ich vom PC aus nicht beurteilen. Da Ihr Partner aber bereits Gewerbesteuer zahlt, spricht viel für diese Annahme.
Ansonsten ist es richtig, dass die OHG im Handelsregister aufgenommen wird, während es für GbRs kein Register gibt.
zu 2.) Auch bei einer GbR -wie bei der OHG- liegen nicht verschiedene Einzelunternehmen vor. Auch dort liegt vielmehr nur ein Unternehmen vor, dessen Gesellschafter sie beide wären. Genauso gibt es auch bei der GbR ein Wettbewerbsverbot, sofern Sie geschäftsführender Mitgesellschafter sind. Dahingehend hätte die OHG also keinen Nachteil ggn. der GbR.
zu 3.) Richtig. Die OHG ist Leistender. Dementsprechend muss sie und nicht der einzelne Gesellschafter auf der Rechnung als Leistungserbringer auftauchen. Anderenfalls ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
zu 5.) Natürlich ist die Gründung einer Gesellschaft durch Aufnahme eines Gesellschafters rechtmäßig. Das Finanzamt wird damit kein Problem haben. Das ist gang und gäbe