Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage der Aufenthaltsgenehmigung stellt sich nicht bei EU-Ausländern, da diese über die EU-Freizügigkeit jederzeit in einem anderen Land tätig sein können, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung o.ä. innehaben zu müssen. Die weitere melderechtliche Frage stellt sich nicht, da Ihr Partner ja in Belgien ansässig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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96114 Hirschaid
Tel: 095432380252
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Henning,
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Das heißt, dass mein Kollege seine Daten einfach in die Gewerbeanmeldung eintragen kann, ohne weitere Dokumente zu benötigen?
mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für die Nachfrage. Ihr Kollege kaann in der Tat seine Daten einfach in die Gewerbeanmeldung eintragen. Für gewöhnlich benötigt das Ordnuns-/Gewerbeamt aber auch eine Kopie des GbR-Vertrages, sofern vorliegend.
Eine lesenswerte Zusammenfassung der Modalitäten für EU- und Nicht-EU-Ausländer finden Sie auch unter http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/bihk24/recht_und_steuern/downloads/816104/.27./data/Merkblatt_Aufenthalt_und_Erwerbstatigkeit_von_auslaendischen_S-data.pdf;jsessionid=A97FB39D59EE9874F81DF553B12BD8E5.repl1
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt