Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Als Grundstückseigentümer haben Sie einen Verlegungsanspruch, wenn die bisherige Trassenführung nicht mehr zumutbar ist.
Nach § 12 Absatz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung
für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) kann der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.
Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
In Ihrem Fall ergibt sich die Unzumutbarkeit aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, nämlich der Tatsache, dass dort ein Wohnhaus errichtet werden soll. Die Errichtung des Wohnhauses muss dann aber im Bereich der Trassenführung liegen.
In diesem Fall können Sie dann eine Verlegung nur innerhalb desselben Grundstücks verlangen, nicht dagegen auf ein Nachbargrundstück.
Dieser Verlegungsanspruch besteht auch nur gegenüber dem Versorgungsunternehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -