Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Hat der Mieter mit der alleinigen Nutzung der Gartenfläche auch gleichzeitig das Recht den Garten vom Haus abzuschließen?"
Ich gehe davon aus, dass derzeit Sie selbst und der betreffende Mieter über einen entsprechenden Schlüssel verfügen.
In diesem Fall ist er natütlich sogar auch verpflichtet, den Garten vom Haus abzuschließen, da dies quasi die Kehrseite seiner alleinigen Nutzung ist. Dass Sie hier möglicherweise von Anfang an einen weiteren Schlüssel für die Kellertür haben ist m.E. unerheblich, solange Sie diesen auch nur für notwendige Betretungen ( wie z.B. z.B. Reparaturen an der Fassade vorzunehmen, oder die Kellertreppe zu pflegen, oder die Kellertür zu streichen) verwenden und dies dem Mieter auch mit entsprechendem Vorlauf ankündigen. Eine "uneingeschränkte Möglichkeit" zum Betreten sehe ich eher als problematisch an, da dem Mieter ja der Garten zur alleinigen Nutzung im Mietvertrag übertragen wurde. Insofern kann für Ihr Betretungsrecht an sich auch nichts anderes gelten als bei den vermieteten Zimmern.
Sollten Sie nur alleine über den Schlüssel verfügen, wäre dem Mieter ebenso einer auszuhändigen, denn die Vorwürfe ( "vergisst den Keller abzuschließen und evtl. Einbrecher nun die Möglichkeit haben in das Haus einzudringen") richten sich ja im Umkehrschluss genauso gegen Sie, sodass der Mieter selbst eine Möglichkeit haben muss, die Tür nach Belieben öffnen und schließen zu können.
Am besten regeln Sie das Ganze schriftlich und nachweisbar mit dem Mieter.
Bezüglich des Fluchtwegs wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit der zuständigen Behörde abzuklären, ob die Kellertür zum Garten für den Brandfall von allen Mietern zu öffnen sein muss, wobei das ja auch gegenwärtig problematisch sein wird, da mindestens drei Parteien wohl über keinen Schlüssel zum Garten verfügen werden. Hier hilft ggf. ein sog. "Panikschloss".
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 24.07.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für Ihre rasche und umfangreiche Antwort.
Es ist selbstverständlich, dass ich den Garten - ebenso wie die anderen Mieter - nicht ohne Grund betrete. Einen Schlüssel besitzt nur der Mieter. Erst durch die letzte Rep. an der Fensterbank/Fassade ist mir aufgefallen, dass ich ohne weiteres keine Möglichkeit habe ohne große Terminplanung (Urlaub des Mieters) Schäden auch im Interesse der anderen Mieter in Ordnung zu bringen.
Also habe ich Ihre Antwort richtig interpretiert, dass dem Mieter nicht "nur" das alleinige Nutzungsrecht des Gartens zur Verfügung steht, sondern damit auch die "alleinige Schlüsselgewalt" zum Betreten des Gartens?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Also habe ich Ihre Antwort richtig interpretiert, dass dem Mieter nicht "nur" das alleinige Nutzungsrecht des Gartens zur Verfügung steht, sondern damit auch die "alleinige Schlüsselgewalt" zum Betreten des Gartens?"
Genauso ist es nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts.
Denn wenn Sie sich nicht ausdrücklich vorher im Mietvertret das Recht zum Besitz eines Zweitschlüssels ausbedungen haben, gilt für Sie bei alleiniger Gartennutzung des Mieters in der Tat das "normale Betretungsrecht".
Einen Anspruch im Nachhinein auf Einräumung eines Zweitschlüssels sehe ich ohne Einverständnis des Mieters nicht. Ggf. kann man für die urlaubsbedingte Abwesenheit des Mieters einvernehmlich vereinbaren, wo Sie dann bei Bedarf schnellen Zugriff auf den Schlüssel bekommen könnten.
Anders wäre dies nur, wenn die zuständige Behörde aus Brandschutzgründen anordnen würde, dass die Gartentür allen Mietern zugänglich sein muss.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-