Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend ist die Frage, ob die Maßnahmen als bauliche Veränderung anzusehen ist, was jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung
hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form wäre, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten
Grundstücksteilen (BayObLG, Beschl v. 27.3.1986, Az.: 2Z BR 109/85).
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer!
ABER:
Ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht nichtig, da ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, nicht
wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig ist (BayObLG, Beschl.v. 15.1.2004, 2Z BR 227/03
).
Zwar kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, grundsätzlich nicht mit Mehrheit der Stimmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden; aber selbst wenn aber die beschlossene bauliche Veränderung einzelne Wohnungseigentümer über das
hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigen würde, läge zwar ein Verstoß gegen das Gesetz
vor, aber kein nichtiger Eigentümerbeschluss. Ein Verstoß gegen die hier maßgebliche
Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG
macht den Eigentümerbeschluss zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Der ablehnende Eigentümer müsste also binnen Monatsfrisr nach Beschlussfassung Klage erhoben haben - macht er dieses nicht, wäre der Beschluss auch in dieser Form bindend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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