Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegenüber dem Verursacher des Schadens, so § 823 Abs. 1 BGB:
„§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Nach ihrer Schilderung würde ich die Verursachung bzw. die fahrlässige Handlung bei der Person sehen, die das Garagentor geöffnet hat, aber es nicht richtig einrasten ließ. Ich gehe bei der Verantwortlichkeit davon aus, daß ihr Freund grundsätzlich berechtigt war vor der Garage zu parken.
Der Eigentümer des Pkw – insofern er das Garagentor nicht selbst geöffnet hat – konnte vermutlich nicht damit rechnen, daß das Garagentor nicht richtig eingerastet war.
Daher liegt die Verantwortung nach meiner Einschätzung bei demjenigen, der das Garagentor nicht richtig einrasten ließ.
Diese Person wäre somit für den Schaden am Pkw und am Garagentor verantwortlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Das Tor war aber nicht fahrlässig nicht eingerastet, sondern weil etwas defekt ist (schon älters Garagentor)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In diesem Fall wäre die Fahrlässigkeit bzw. das Verschulden nicht in dem falschen Öffnen, sondern in dem defekten Zustand des Garagentors zu sehen.
Mit anderen Worten: Wenn Sie wissen, daß das Garagentor defekt ist, müssen Sie andere Personen darauf aufmerksam machen dort nicht zu parken, oder das Tor reparieren.
Die Fahrlässigkeit wäre daher in der fehlenden Beseitigung der Gefahrenquelle (dem defekten Mechanismus) bzw. in dem fehlenden Warnhinweis zu sehen.
Dem Pkw-Fahrer könnte höchstens eine Mitschuld an dem Schaden drohen, falls ihm der Defekt des Garagentors bekannt war.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt