Gerne zu Ihren Fragen:
1) Wer zahlt den Rückbau der Eternitverkleidung?
Antwort: Grundsätzlich der Eigentümer. Ob Sie Eigentümer dieser Verkleidung geworden sind, kann ich aus der Ferne nur summarisch beurteilen. Das hier maßgebliche Gesetz ist...
§ 946 BGB
Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache...
wobei der Begriff "Grundstück" sich auch auf Ihre Garage bezieht.
2) Darf ich beim Abriss der Garagen das Nachbargrundstück betreten? Ansonsten wäre der Abbruch der Garagen nicht möglich. Ebenso könnte die Eternitverkleidung nicht abgebaut werden.
Antwort: Nach tunlichst schriftlicher Ankündigung dürfen Sie das Nachbargrundstück nach dem sog. Hammerschlag und Leiterrecht zum Abbau der Verkleidung betreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen