Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Das Bebauen einer Fläche im Außenbereich mit einer Doppelgarage ist nach § 35 Abs. 1 BauGB
grundsätzlich genauso unzulässig, wie die Bebauung mit einem Wohnhaus.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
können Vorhaben (hier Garage) im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführungen oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist in Ihrem Fall nicht das Problem, da diese durch die Anbindung an eine öffentliche Straße gesichert ist.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass hier öffentliche Belange entgegenstehen.
Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB
insbesondere dann vor, wenn die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen, und die selbst keinen im Zusammenhang gebauten Ortsteil darstellen, auch in keiner organischen Beziehung zu einem solchen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen.
Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine „Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur“ und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern.
Eine Splittersiedlung ist nicht nur anzunehmen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen; auch andere Bauten, z. B. eine Garage(BVerwG, Urt. vom 12. 3. 1998 - 4 C 10/97
).
Stehen zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete Anlagen in einem funktionalen Zusammenhang mit den bebauten und als Splittersiedlung zu beurteilenden Bereichen im Außenbereich, sind diese Anlagen dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen.
Vorhaben im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung sind nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten, sondern nur, wenn dadurch eine Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, d. h. mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urt. vom 3. 6. 1977 - 4 C 29/75
).
Nach Urteil des BVerwG, Urt. vom 12. 3. 1998 - 4 C 10/97
, bedeutet die Errichtung einer Doppelgarage anstelle eines zu beseitigenden Gebäudes eine Verfestigung der Splittersiedlung.
Demnach wäre das Aufstellen der Garage unzulässig.
Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn das hinzutretende Vorhaben in deutlicher Unterordnung zum vorhandenen Baubestand der Splittersiedlung steht (BVerwG, Urt. vom 3. 6. 1977 - 4 C 37/75
; Urt. vom 18. 5. 2001 - 4 C 13/00
).
In Ihrem Fall liegt die Besonderheit jedoch darin, dass für das Wohnhaus eine Baugenehmigung auf Grund der vorhandenen Bebauung erteilt wurde und hier lediglich die Zuständigkeit auf Grund der durch Ihr Grundstück laufenden Landkreisgrenze wechselt, da die Garage auf den Grundstücksteil des anderen Landkreises errichtet werden soll. Das Aufstellen der Garage dient einer angemessenen Nutzung des Grundstückes im Zusammenhang mit dem Wohnhaus und düfte im Verhältnis zu der vorhandenen und sogar genehmigten Bebauung eine untergordnete Rolle spielen, so dass hier durch das Aufstellen der Garage eine Splittersiedlung nicht verfestigt wird.
Die Besonderheit des Einzelfalls, dass die Landkreisgrenze über Ihr Grundstück verläuft dürfte hier ausschlaggebend sein, dass das Aufstellen der Doppelgarage ausnahmsweise zulässig ist.
Ich empfehle Ihnen, bei der zuständigen Baubehörde mit dieser Begründung die ausnahmsweise Bebauung des Grundstückteils mit der Doppelgarage, auch wenn es sich um einen Außenbereich handelt, zu beantragen.
Im Falle der Ablehnung, würde ich auf jeden Fall Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen eine ersten Überblick über die bestehende Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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