Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"wie man sich verhalten sollte"
Offenbar liegen der Krankenkasse nunmehr aus anderen Erkenntnisquellen Informationen über Ihre Selbständigkeit vor.
Leider stellten Sie schon zu Beginn der Selbständigkeit die Weichen falsch, indem Sie die Aufnahme der Selbständigkeit verschwiegen und sich gegenüber der Krankenkasse sogar als "nicht erwerbstätig" bezeichneten. Hier traf sie bereits die Mitteilungspflicht nach § 206
I Nr. 2 SGB V.
Im Grunde ist eine Familienversicherung auch als Selbständiger möglich, solange die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden und keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt. Gerade an letzterem Merkmal wird es aber bei Ihnen fehlen, wenn Sie neben der Selbständigkeit in keinem Arbeitsverhältnis standen.
Auch an den Mindestbeitrag hätte man deutlich verringern können, wenn Ihre Frau tatsächlich nicht erwerbstätig gewesen war.
Dazu hätten Sie aber zu Beginn mit Ihrer Krankenkasse den Kontakt suchen müssen.
Nach der Aufforderung durch die Krankenkasse werden Sie das Versteckspiel wohl oder übel beenden müssen, da Sie aus § 206
I Nr. 1 SGB V der Krankenkasse auskunftspflichtig sind.
Zudem sollten Sie an einen Anwalt vor Ort wenden, der Ihnen dabei helfen wird, dass Sie mit 2 blauen Augen aus aus der Sache rauskommen.
Frage 2:
"welche Konsequenzen nun drohen ?"
Auf Sie wird nun eine Menge Ärger zukommen. Es droht unter anderem ein Strafverfahren wegen Betrugs, indem Sie als Selbstständiger in der Familienversicherung versichert waren und mehrmals "nicht erwerbstätig" angaben.
Die Krankenkasse wird die Familienversicherung rückwirkend beenden. Dies kann die negative Konsequenz haben, dass Sie nicht einmal mehr als freiwilliges Mitglied der Kasse beitreten könnten, weil Sie die Frist von 3 Monaten nach § 9
II SGB V verpasst hätten.
Zudem wird die Kasse rückwirkend die Beiträge fordern, die Sie als selbstständig Versicherter hätten zahlen müssen.
Ferner drohen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV
, wenn Sie nicht glaubhaft machen können, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten.
Daneben kann die Krankenkasse nach § 206
II SGB V zusätzliche Aufwendungen, die durch Ihre Falschangaben verursacht wurden, ersetzt verlangen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 02.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sie raten also einen Anwalt aufzusuchen. Nun stellt sich mir aber die Frage, ob es Sinn macht weitere Kosten zu verursachen anstatt sich seinem Schicksal hinzugeben. Schlussendlich waren wir nicht ehrlich und der Sachverhalt ist recht klar.
Auch wenn ich immer noch der Meinung bin, dass unser ach so tolles Sozialsystem jemandem der monatlich nichtmal 300€ übrig hat mit 300€ Beitrag nicht mal die Butter auf dem Brot lässt. Aber das soll nicht Gegenstand der Diskussion sein.
Nachfrage 1:
"Nun stellt sich mir aber die Frage, ob es Sinn macht weitere Kosten zu verursachen anstatt sich seinem Schicksal hinzugeben. Schlussendlich waren wir nicht ehrlich und der Sachverhalt ist recht klar"
Es wird in jedem Fall sinnvoll sein, mit der Krankenkasse vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und die angeforderten Unterlagen einzureichen. Dies verursacht zunächst auch noch keine Kosten.
Sich einfach dem Schicksal hinzugeben ist gegenüber der Beauftragung eines Anwalts auch eine Möglichkeit. Die Wahl treffen allein Sie.
Im Übrigen kann es nach Ihrer Schilderung durchaus möglich sein, dass Ihnen aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse Beratungs- und Prozesskostenhilfe zustehen könnte. Insofern wären die für Sie entstehenden Kosten durchaus überschaubar.
Sich allein in die Hände der Krankenkasse zu begeben wird aus Ihrer Situation vermutlich nicht das Optimum herausholen.
Denn Sie müssen zum einen gegen Ihre Einstufung als "hauptberuflich selbständig" wehren als auch versuchen, eine Beitragseinstufung nach konkret erzielten Entgelten zu erreichen. Im letzteren Fall zahlen sie dann nämlich maximal den allgemeinen Mindestbeitrag.
Nachfrage 2:
"Auch wenn ich immer noch der Meinung bin, dass unser ach so tolles Sozialsystem jemandem der monatlich nichtmal 300€ übrig hat mit 300€ Beitrag nicht mal die Butter auf dem Brot lässt."
Genau für diese Problematik gibt es aber Lösungen mit denen man sich zu Beginn der Selbstständigkeit auseinander setzen hätte müssen.