Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Ausführung zur Verjährung ist richtig. Die Verjährung richtet sich nach § 4 IV RGebStV iVm § 195 BGB.
Die Verjährung beträgt also 3 Jahre, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, an dem der erste Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Person des Schuldners und von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Alle Gebühren bis einschließlich 2008 sind eigentlich verjährt. Allerdings schreibt § 3 I RGebStV vor, dass jeder Wohnungswechsel angezeigt wird. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Es ist nicht ganz unumstritten, ob dem Gebührenschuldner immer vorgehalten werden kann, die Einrede der Verjährung sei unzulässige Rechtsausübung.
Sie können sich daher nicht sicher die Einrede der Verjährung berufen.
1. Ein Widerruf kommt bei Ihnen nicht in Betracht, weil Sie keine Willenserklärung widerrufen. Sie müssen in einem Schreiben an die GEZ ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben. Da Sie aber die Umzüge nicht gemeldet haben, wird die GEZ wahrscheinlich die Verjährung nicht akzeptieren. Sie sollten sich dennoch auf die Verjährung berufen, weil es darauf ankommt ob Sie durch häufige Umzüge bewusst dazu beigetragen haben, dass die Gebühren nicht gefordert werden konnten.
2.Eine Verwirkung ist aber nicht eingetreten. Dies kommt bei kurzen Verjährungsfristen nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Für eine Verwirkung muss ein Zeit- und ein Umstandsmoment vorhanden sind. An beiden Voraussetzungen fehlt es.
3. Sie müssen ausdrücklich schreiben:"Ich erhebe die Einrede der Verjährung". Dann solltenden Sachverhalts schldern. Das Sie zwischenzeitlich kein Gerät hatten, wird Ihnen nicht helfen, weil Sie das Gerät abmelden hätten müssen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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