Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens haben die Gläubiger keinen Zugriff auf Ihr Vermögen und damit die GbR Anteile, außer es handelt sich um neue Verbindlichkeiten, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Sicherlich besteht durch eine Treuhandlösung die Möglichkeit jemand anderen als Gesellschafter zu führen, jedoch halte ich diese Lösung gerade zum Beginn eines Insolvenzverfahrens für bedenklich.
Der Insolvenzverwalter kann im laufenden Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb, hier auch die Tätigkeit bei der GbR aus der Insolvenzbeschlag freigeben. Diese Möglichkeit nach § 35, Abs. 2 InsO
wird der Insolvenzverwalter nutzen, wenn er annehmen muss, dass er sich bzw. der Insolvenzmasse bei einer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner möglichen Haftungsansprüchen aussetzt.
Hierbei will er vermeiden, dass die anfallenden Kosten des Geschäftsbetriebes die Einkünfte für die Masse übersteigen und damit die Insolvenzmasse belastet wird.
Eine solche Freigabeerklärung erfolgt gegenüber dem Schuldner und wird dem Gericht als auch dem Finanzamt mitgeteilt.
Während des Insolvenzverfahrens müssen Sie dann BWA´s der GbR an den Insolvenzverwalter übermitteln. Diese ermittelt dann anhand der Überschüsse der Gbr den abzuführenden Betrag, den Sie an die Insolvenzmasse zu leisten haben. Die Höhe des abzuführenden, pfändbaren Betrages bestimmt sich dann nach § 850 ff. ZPO
.
Durch eine Freigabe einer selbständigen Tätigkeit haften Sie für die neuen Verpflichtungen, da diese nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Gelangen Sie in die Wohlverhaltensperiode greift § 295 InsO
, wonach Sie als Insolvenzschuldner die Verpflichtung haben eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, da ansonsten die Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Gehen Sie einer selbständigen Tätigkeit nach, haben Sie die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, als wenn Sie angestellt wären und einer angemessenen Tätigkeit nachgehen würden.
Insoweit tragen Sie dann das Risiko Ihrer selbständigen Tätigkeit. Macht die GbR Verluste müssen Sie gleichwohl Ihre Beiträge zur Insolvenzmasse leisten, wobei hier zeitlich eine gewisse Flexibilität besteht.
Erwirtschaftet die GbR Gewinne haben Sie nur den pfändbaren Vertrag abzuführen, der dem Betrag entspricht den Sie bei einer angestellten Tätigkeit abführen würden. Sind Sie mit der GbR erfolgreich und erwirtschaften erhebliche Gewinne kommen Ihnen diese abzüglich des pfändbaren Betrages auf Grundlage einer angemessenen Tätigkeit zugute. Die Höhe des zugrunde gelegten Einkommens beurteilt sich nach Ihrer Qualifikation und ist bei der IHK oder vergleichbaren Institutionen einzuholen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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