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Diese Antwort ist vom 08.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das im BGB geregelte Recht der GbR ist weitgehend dispositiv. D.h. dass durch Gesellschaftsvertrag das Verhältnis der Gesellschafter zueinander weitgehend frei vertraglich festgelegt werden kann.
Allerdings benachteiligen einige Regelungen die übrigen Gesellschafter derart bzw. bevorteilen den entsprechenden Gesellschafter, dass es als möglich erscheint, die Regelungen könnten nichtig weil sittenwidrig bzw. treuwidrig sein. Dies hängt allerdings von allen Umständen des Einzelfalls ab und wäre daher weiter mit Ihnen aufzuklären.
Im Übrigen ist Ihre Frage sehr allgemein formuliert.
Sollten der Gesellschaftsvertrag manipuliert worden sein, so wäre dies natürlich nicht in Ordnung.
Wenn eine GbR menschlich und / oder wirtschaftlich nicht mehr funktioniert, so ist es aber auch die Aufgabe des anwaltlichen Beraters, vernünftige Auswege aufzuzeigen.
In Ihrem Fall könnte es sinnvoll sein, die Kündigung zu akzeptieren und sich musikalisch mit anderen Personen und faireren Regelungen neu zu orientieren.
Dann könnten im Rahmen der alten GbR Ihnen für die Vergangenheit noch finanzielle Ansprüche zustehen. Dies wäre wiederum eingehender zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
08.10.2014 | 13:58
Sehr geehrter Herr Glemser,
erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort! Mag sein, dass Sie meine Fragestellung als „zu allgemein" empfunden haben. Für mich war sie das eigentlich nicht. Ich gehe davon aus, Sie haben die drei Seiten des verlinkten Vertrages gelesen. Die nachträgliche Änderung der ersten zwei Seiten des Vertrages können wir schwer beweisen, da Herr „X" uns keine Kopien ausgehändigt und die Herausgabe stets VERWEIGERT hat! Dieses Verhalten erweckt den Anschein, als hätte er etwas zu verbergen. Daher ist es mir wichtig zu wissen, ob er das Recht zur Verweigerung der Herausgabe / Einsicht in GbR-Verträge, Verträge mit Veranstaltern (bzgl. Gagenhöhe, etc.), GbR Einnahmeüberschussrechnung , etc. hat.
Laut Gesetz heißt es u. A.:
Gemäß § 716 Abs. 1 BGB steht jedem Gesellschafter das Recht zu, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten.
1. Dieses Recht wurde uns stetig verwehrt, kann dagegen Klage erhoben werden?
2. Im Vertrag § 4 heißt es ....da der Gesellschafter „Herr X" die in seinem Eigentum stehende gesamte Licht- und PA-Technikanlage (für die jedes Mitglied jahrelang 500 Euro einzahlen mußte, ohne Erhalt einer Quittung, für was genaus dieses Geld genutzt wurde) als auch den Fuhrpark für den Transport der Anlage stellt, wegen fehlender Liquidität der Mitgesellschafter (wir wurden nie dbzgl. gefragt) XXXX, XXXX, XXXX steht „Herrn X" für die Mitbenutzung dafür einen finaziellen Ausgleich zu.
„Ein finanzieller Ausgleich" ist schwammig, müsste hier nicht eine genaue Summe/Anteil genannt werden, da es im § 7 heißt: Am Gewinn und Verlust nimmt jeder Gesellschafter im gleichen Verhältnis teil! Wie wir nun auch erfahren haben, rechnete „Herr X" je nach Finanzkraft des Auftraggebers unterschiedliche Gagen ab, bei denen er teilweise pro Auftritt das VIERFACHE unserer Gage erhielt! Auch in diese Verträge verweigerte er uns STETS die Einsicht!
3. In § 5 heißt es: Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht dem Gesellschafter „Herrn X" allein zu, ebenso ist er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Für diese Aufgabe/Tätigkeit steht „Herrn X" ebenfalls von den Mitgesellschaftern ein finanzieller Ausgleich zu.
Auch hier wieder keine detaillierte Aussage... ein finanzieller Ausgleich.... und laut
§ 709 Abs. 1 BGB (Im Außenverhältnis sind alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsbefugt) rechtswidrig!?
4. Laut § 6: Die Gesellschafter haben dafür Sorge zu tragen, in die Gesellschaftskasse entsprechende (???) Beträge einzuzahlen, die für die Bestreitung lfd. Ausgaben benötigt werden.
Wie gesagt, pro Gesellschafter werden hier jedes Jahr PAUSCHAL
500 Euro abverlangt! Abrechnungen für Ausgaben haben wir nie gesehen, mußten z.B. Reparaturen eigener Musikinstrumente, Zubehör, etc. SELBST bezahlen.
De Facto ist der ganze Vertrag „schwammig" zu Gunsten des „Herrn X" ausgelegt.
Sind die verfassten Paragraphen rechtskonform? Kann man in einen GbR Vertrag Regelungen nach „Lust und Laune" verfassen, die dann nach Unterschrift gültig und rechtsbindend sind?
Ich bedanke mich herzlichst für Ihre Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.10.2014 | 14:37
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich habe den Vertrag selbstverständlich gelesen.
Zudem halte ich Ihre Frage nicht für zu allgemein, sondern für sehr allgemein. Dies zeigt auch Ihre Nachfrage, in der Sie eine Menge konkreter, neuer Fragen stellen, was den Umfang der Nachfrageoption eigentlich übersteigt.
Ich versuche trotzdem nachfolgend in der gebotenen Kürze auf Ihre Nachfragen einzugehen.
Wenn Sie nie ein Vertragsexemplar erhalten haben, so haben Sie hierauf einen Anspruch. Allerdings bekommen Sie hier voraussichtlich ein Beweisproblem, da Sie den ursprünglichen Inhalt ja nicht mehr rekonstruieren können.
Zudem haben Sie einen Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der GbR. Diesen können Sie im Zweifel auch gerichtlich geltend machen.
Ich sehe es ebenso wie Sie, dass die Regelungen über einen finanziellen Ausgleich zu unbestimmt sind. Zunächst könnte bei Unwirksamkeit dann gleichmäßige Teilung verlangt werden. Allerdings kann ein Gericht die Klausel auch als wirksam ansehen, z.B. gem. § 315 BGB. Zudem könnte die salvatorische Klausel dazu führen, dass die Parteien im Falle von Unwirksamkeit verpflichtet sind, eine Klausel zu vereinbaren, die wirksam ist.
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht können abweichend von der gesetzlichen Regelung geregelt werden, also auch nur einem Gesellschafter übertragen werden.
Insgesamt ist nach Ihrer Schilderung mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie und die anderen Gesellschafter finanzielle Ansprüche gegen den entsprechenden Gesellschafter haben. Ein Zahlungsanspruch muss dann vorbereitet werden durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Einsicht.
Hierzu sollten Sie einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vor Ort mandatieren.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser