Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage enthält leider nicht die Angabe, ob im Vertrag mit dem Dienstleister eine Kündigungsfrist vereinbart war und diese eingehalten wurde. Sollte keine Kündigungsfrist und Vertragslaufzeit vereinbart gewesen sein, so dürfte sich die Kündigungsfrist aus § 621 BGB
ergeben. In diesen Fallgruppen (keine feste Vertragslaufzeit und fristgerechte Kündigung) würde es von Ihrer Seite aus keine rechtlichen Möglichkeiten geben, gegen die Kündigung vorzugehen.
Eine andere Rechtslage ergibt sich, wenn ein Vertrag mit einer festen Laufzeit vorliegen würde, bei dem die ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen wäre. Es verbliebe dann nur die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB
. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könnte. Dabei wäre eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei wäre zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass in der aktuellen Situation der Wechsel zu einem anderen Fullfillment-Anbieter schwierig möglich ist. Weiter wäre zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass der Verlust der Räumlichkeiten alleine im Einfluss- und Risikobereich des Dienstleisters liegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Im Vertrag steht nichts über Kündigungsfristen. Standard AGB ergänzend Vorschriften HGB sowie ADSp. Bei Kollidierung hat AGB Vorrang.
Kündigung erfolgte am 18.3. zum 15.5. (ich denke Gesetz, alles korrekt) angeblich ist die Vermieterin gestorben und die Erbengemeinschaft hat ihr selbst gekündigt und weil sie keine neue Räumlichkeiten hat, wird die Firma aufgegeben. So ganz glauben mag ich das nicht, weil die Website noch immer besteht also die Firma nicht geschlossen wird.
Ich hatte dann ein paar Firmen kontaktiert - aber in den Coronaanfängen wurde immer gesagt, derzeit keine neuen Verträge.
Ich habe dann am 28.3. Widerspruch gegen die Kündigung eingereicht mit dieser Begründung und auch ihr empfohlen, sich zu erkundigen ob ihre Kündigung in dieser schwierigen Zeit statthaft ist. Wie gesagt, ich glaube nicht so ganz das das stimmt und denke vielleicht, das sie mich nur loswerden möchte. Sie inseriert zwar "speziell für kleine Firmen", aber vielleicht ist es trotzdem zu wenig Umsatz und sie hat sich mehr erhofft (Spekulation von mir. Es gibt keinen Kündigungsgrund wegen Lieferungen, Ärger, schlechte Kommunikation, Zusammenarbeit oder so...) Ich erhielt keine Antwort und dachte das als stillschweigendes Einverständnis und Weiterführung des Vertrages wegen der Ausnahmesituation. Wir kommunizieren wegen den Bestellungen regelmäßig, also hätte sie irgendwann man erwähnen können, das das nicht akzeptiert wird etc. dann hätte ich bereits früher einen Anwalt kontaktiert.
Gestern abend schrieb sie mir dann, Kündigungsfrist naht und ich solle eine Spedition mit der Abholung beauftragen oder sie entsorgt auf unsere Kosten (das steht in den AGB, nach Fristsetzung vier Wochen Entworgung) .
Daraufhin habe ich mich an -frag-den-anwalt- gewandt.
Ich glaube rechtlich geht nur, das aufgrund der Coronakrise derzeit so etwas nicht geht. Notstandsgesetzgebung etc... Ich habe momentan kein Geld eine Spedition zu beauftragen, die Ware zu mir zurückschicken zu lassen und auch keine neue Fulfillmentfirma. Die Abholung, das einspeisen der Ware in deren Software kostet alles Geld... Eventuell die Kündigungsfrist bis Ende Jahr damit weitergesucht werden kann, wenn es etwas ruhiger wird und wieder etwas mehr Umsatz ist oder sie selber soll uns eine Nachfolgefirma suchen zu ähnlichen Konditionen wie bei ihr. Kann man so etwas verlangen?
Vielen Dank einstweilen
Da eine ordentliche fristgerechte Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist , bestehen hier nur geringe Aussichten auf Erfolg.
Was aktuell im Zusammenhang mit Corona viel diskutiert wird, ist ob eine Vertragsanpassung, also hier eine längere Vertragslaufzeit nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage erzielt werden kann. Voraussetzung dafür wäre, dass der einen Vertragspartei das Festhalten am Beendigungstermin unzumutbar wäre. Insoweit sind aber auch die Interessen des anderen Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen. Das wäre hier maßgeblich die Frage, ob eine Kündigung der Räumlichkeiten wirklich vorliegt.