Sehr geehrte Fragestellerin,
für Schulden, die Ihr Mann vor der Ehe gemacht hat oder für Schulden, die Ihr Mann nach der Eheschließung für berufliche Zwecke gemacht hat, brauchen Sie nicht mit aufzukommen. Es sei denn, Sie hätten mitunterzeichnet oder für die Schulden gebürgt.
Bei Schulden, die Ihr Mann nach der Eheschließung gemacht hat, hängt die Haftung aber auch davon ab, um was für Schulden es handelt. Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Aus solchen Verträgen wird auch der andere Ehegatte automatisch mit verpflichtet, auch wenn er die Verträge weder unterzeichnet noch dafür gebürgt hat. Die Schlüsselgewalt gilt bei allen Güterständen, sie kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann sinnvoll sein, wenn eine Ehegatte Schulden mit in die Ehe bringt. Da das Anfangsvermögen niemals negativ sein kann, sondern trotz vorhandener Schulden mindestens null ist, können bei der Eheschließung vorhandene Schulden zu Ungerechtigkeiten bei einem späteren Zugewinnausgleich führen. Auch nach der Eheschließung kann noch Gütertrennung vereinbart werden, § 1408 BGB . Ein solcher Ehevertrag ist formbedürftig. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB .
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schlüsselgewalt oder eine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse ist einem Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn ihm dies bekannt ist oder im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister des Amtsgerichtes muss notariell beglaubigt werden. Damit die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse eingetragen wird, muss der Antrag von beiden Eheleuten gestellt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weitergehende Beratung und die Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie zusätzlich einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin