Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Trotz Ihrer umfangreichen Schilderung fällt es schwer, hier alle Fakten zu entnehmen und in diesem Forum zu beantworten. Ich versuche dies jedoch wie folgt, und hoffe, den Kern Ihres Anliegens zu treffen.
Die Aufrechnung würde zum Erlöschen beider Forderungen führen. Dies ist nur möglich wenn die andere Forderung auch besteht. Nachdem die Gegenseite diese Forderung behauptet, wird diese den geforderten Betrag beweisen müssen.
Ich vermutet, dass die Gegenseite gegen Ihre Vollstreckung Gegenklage eingereicht hat. In dieser können nur Umstände geltend gemacht werden, die nach dem (für Sie obsiegenden) Urteil entstanden sind. Vom Zeitablauf vermute ich, dass dies nicht der Fall war. Im Übrigen ist die Forderung streitig. Vermutlich hat das Amtsgericht deshalb das Rechtsmittel abgewiesen. Nachdem Sie sich jetzt im Verfahren vor dem Landgericht befinden, werden Sie wohl von einem Kollegen vor Ort betreut. Dieser wird Ihnen genaueres zu dem Verfahren sagen können.
Bislang macht Ihr Gegner Forderungen auf Mietzahlungen gegen Sie geltend. Deshalb warten Sie ab, ob die Forderung wirklich eingeklagt wird. Dann muss die Gegenseite den Vertragsschluss beweisen – und die Miethöhe. Hier werden ggf. die beiden Mietverträge (die ja offenbar mangels 2er Unterschriften nicht wirksam zu sein scheinen) zu bewerten sein. Da Streit über die Miete besteht, wird im Zweifel die ortsübliche Miete ebenfalls heranzuziehen sein. Jedoch sprechen die Zahlungen (Zeugen!) für die vereinbarte geringere Miete. Die Zahlungen werden Sie jedoch beweisen müssen.
Prozessbetrug liegt wohl noch nicht vor, da die Mietforderung ja bestehen könnte und ein entsprechender Mietvertrag vorliegt. Ein Betrugsnachweis dürfte nur schwer zu führen sein.
Allerdings erscheint mir die Erstellung der 2 Mietverträge problematisch. Hier sollte wohl zu Lasten der Ex-Frau gehandelt werden?? Dann könnte man an Betrug denken – allerdings würden Sie dann wohl Beihilfe geleistet haben können. Aber das kann man hier nicht bewerten.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Das Amtsgericht schrieb: Der Widerspruch des Schuldners im Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen versicherung vom 24.02.2005 vor dem OGV gemäß §900 Abs.4 ZPO
zurückgewiesen. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wird angeordnet, §900 Abs.4 Satz.2 Halbsatz 2 ZPO
, weil der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
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Was die Gültigkeit des *Mietvertrages* angeht, so musste der Gegner im März 04 einen Prozesskostenhilfeantrag für seine Scheidung ausfüllen, ich war mit ihm selber mit bei seiner Anwältin, und er gab die *Euro 350,-/Monat Miete* an!!!
Zudem können wir ja Beweisen, dass die Miete von €350,- jeden Monat bis zum Januar 05 entrichtet wurde, zzgl. €25,-/Monat Wasserabschlag.
>>Von Dez.03 bis Sept.04 = 10.Monate à 375,- = Dez.03 bis April 04 = 5x 750,- quittiert!!!! 10.Monate bezahlt!!!! + 3x mit Zeugen!!!<<
BETRUG auch deshalb, da ja schriftlich behauptet wird, wir hätten seit Januar 04 GARNICHTS bezahlt!!!!
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Auch ist es so, dass der Gegner *UNWAHRE* Behauptungen bei Leistungsträgern über uns verbreitet, die schon zu teilweiser Einstellung von Leistungen geführt hat!
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>Wer lässt sich einen Eintrag im Oktober 04 ins Grundbuch schreiben?
>Wer lässt sein Konto + Sparbuch im Oktober 04 pfänden?
>Wer (seine Frau) gibt die Eidesstattliche im Oktober 04 ab, und vergisst in dieser zu erwähnen, dass da noch Miete zu bekommen ist (Ausstehende Forderungen!)(tausende..)?
>Wer widerspricht denn nicht einem Urteil im August 04 nicht, wenn er noch Forderungen seit angebl. Januar 04 hätte?
>>>>>>>>Wertet das Gericht solche Ansatzpunkte nicht als negativ für die Gegenpartei? Und positiv für uns?
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Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, doch ich höre immer nur:
**WIR müssen BEWEISEN.... obwohl es doch offensichtlich ist, wer hier sich drücken möchte!!?
Sehen Sie hierzu bitte auch:
https://www.frag-einen-anwalt.de/TitelDurchsetzung-nach-Vandalismuss...__f3620.html
Vielen Dank für eine weitere Mitteilung!
zu 1:
offenbar steht da AG hier auf Ihrer Seite – die Entscheidung erscheint mir auch richtig.
zu 2:
alle Indizien sprechen für Ihre Darstellung mit € 375,-; eine höhere Mietforderung wird wohl von der Gegenseite kaum zu beweisen sein. Natürlich würde die wahrheitswidrige Behauptung, kein Geld erhalten zu haben zumindest einen versuchten Prozeßbetrug darstellen. Für eine strafrechtliche Verurteilung könnte jedoch der Nachweis schwierig werden.
zu 3:
hiergegen hätten Sie u. U einen durchsetzbaren Anspruch
zu 4:
diese Fakten geben in gewisses Bild, ein Richter mag dies zwar werten, Beweiswirkung haben sie natürlich nicht
zu 5:
Wenn feststeht, dass eine Schuld dem Grunde nach besteht (Miete) werden Sie die Erfüllung (Zahlung) leider nachweisen müssen. Wie bereits gesagt, den Anspruch an sich muss der Gegner beweisen.