Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Führerscheinkontrolle
Zur Vermeidung einer möglichen Strafbarkeit Ihrer Entscheidungsträger gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2
bzw. Abs. 2 Nr. 3 StVG sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis bei Ihren Fahrern zu kontrollieren.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist es ausreichend, das Vorhandensein der Fahrerlaubnis zu überprüfen, indem Sie sich bei Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers den Führerschein vorlegen lassen und diesen kopieren. Weiterhin sollten die aufnehmende Person (z.B. Fuhrparkleiter), etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis sowie die Dauer deren Gültigkeit (§ 23 FeV für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E: fünf Jahre) dokumentiert werden. Weiterhin empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, den Arbeitnehmer über seine Pflicht zur Meldung des Verlustes / der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu belehren.
In der Folge ist es ausreichend, sich den Führerschein zweimal pro Jahr vorweisen zu lassen, wenn nicht besondere Umstände (Kenntnis von gravierenden Verkehrsverstößen und/oder Alkoholproblemen) im Einzelfall Anlaß zu häufigeren Kontrollen geben. Hierbei sollte der Führerschein mit der in den Unterlagen vorhandenen Kopie verglichen werden. Der Vermerk „Original lag vor“ wäre an dieser Stelle ausreichend. Bei Abweichungen des aktuellen Führerscheines von dem ursprünglichen sollte eine Kopie des aktuellen Führerscheines gefertigt und außerdem überprüft werden, ob sich durch die Veränderungen Einschränkungen in der Benutzung Ihrer Fahrzeuge durch den Arbeitnehmer ergeben. Außerdem ist an dieser Stelle wiederum die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu überprüfen.
2. Digitaler Tachograph
Grundsätzlich gilt für folgende Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) eine Aufzeichnungspflicht:
- Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
Insofern besteht für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t im Grundsatz eine Pflicht zur Aufzeichnung. Ausnahmen ergeben sich für bestimmte Einsatzzwecke verwendete Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 FPersV:
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,
4. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5. selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Ist keine der genannten Ausnahmen gegeben, sind Sie zur Aufzeichnung verpflichtet. Insofern ist die gegenwärtige Handhabung beizubehalten.
Sollte die Zuordnung Ihrer Fahrzeuge zu einer der aufgeführten Ausnahmen Ihnen nicht ohne weiteres möglich sein, so können Sie gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion Angaben zum Einsatz Ihrer Fahrzeuge machen.
Diese Antwort ist vom 01.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
2. Digitaler Tachograph
der Punkt "3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt" und Punkt 3a. trifft für uns voll zu.
Mir wurde jedoch schon einmal mittgeteilt "wenn ein digitaler Tachograph eingebaut ist, darf das Auto nicht ohne gesteckte Fahrerkarte eingesetzt werden" stimmt das??
und wie ist es, wenn man ein Fahrt mit dem Anhänger macht und die 3,5to erreicht, dann ist man für die ein Fahrt Aufzeichnungspflichtig, muss man die Aufzeichnungsfreien Tage dann für die letzten 28 Tage nachweisen?
Vielen Dank für die Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die mitgeteilte Auskunft ist zutreffend. Sind die Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 FPersV (zwischen 2,8 und 3,5t zul. Gesamtgewicht) mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet, so ist dieser auch ordnungsgemäß zu benutzen, § 2 Abs. 1 FPersV.
Daß der Einsatz Ihrer Fahrzeuge in der Regel unter die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3/3a FPersV fällt, führt lediglich dazu, daß die Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten und Sie nicht aufzeichnungspflichtig sind.
Gespanne bis zu 7,5t zul. Gesamtgewicht sind gleichfalls nicht aufzeichnungspflichtig, wenn sie in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, § 18 Abs. 1 Nr. 4b) FPersV.
Erst ab einer Entfernung ab 50 km wären
1. die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
2. die Lenk- und Ruhezeiten, sonstige Arbeitszeiten sowie Fahrtunterbrechungen für die letzten 28 Tage entsprechend § 1 Abs. 6 FPersV aufzuzeichnen.
Insofern führt eine aufzeichnungspflichtige Fahrt dazu, daß der Nachweis tatsächlich für die letzten 28 Tage geführt werden muß.