Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
zu 1)
Grundsätzlich kann Ihnen der Führerschein in der Probezeit bei Verkehrsverstössen abgenommen werden. Mit der Schweiz besteht jedoch derzeit kein Vollstreckungsabkommen, sodass ich vorliegend diese Gefahr nicht sehe. Dazu unten mehr.
zu 2)
Ob Sie eine Geldstrafe bezahlen müssen und ob dies ausreicht, um den Führerschein nicht abgeben zu müssen, kann von hier aus ohne Einsicht in die Ermittlungsakte nicht beurteilt werden. Hierfür sollten Sie sich der Hilfe eines schweizerischen Rechtsanwalts bedienen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
zu 3)
Die deutsche Justiz kann nicht gegen Sie vorgehen, da zum einen der Verstoß auf schweizerischem Rechtsgebiet begangen wurde und kein Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz besteht. Es besteht lediglich ein Rechtshilfeabkommen. Bußgeldbescheide oder Urteile aus der Schweiz können derzeit in Deutschland noch nicht vollstreckt werden. Diesbezüglich ist aber eine Änderung der Rechtslage geplant. Eine Vollstreckung ist aber dann möglich, wenn Sie in die Schweiz einreisen oder Sie dort einen Wohnsitz haben.
zu 4)
siehe Antwort zu 3). Sie müssen damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden, wenn Sie die nächsten 2 Jahre (Verfolgungsverjährung) in die Schweiz einreisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Weiterhin teile ich Ihnen noch folgendes mit: Diese Plattform dient lediglich dazu, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten. Die Antwort basiert auf Ihren Angaben und kann bei Änderung des Sachverhalts anders ausfallen. Bitte nutzen Sie bei Zweifeln die kostenlose Nachfragefunktion.