Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Um eine Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG
zu begründen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Rechtsgutverletzung (+)
Durch einen Produktfehler muss eine Rechtsgutsverletzung, Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Sachbeschädigung eingetreten sein. Da Sie Verbrennungen erlitten haben, ist unzweifelhaft eine Gesundheitsschädigung eingetreten.
b) Hersteller (+)
Der Anspruch kann nur gegen den Hersteller gerichtet werden. Hersteller ist hier TCM, die Hausmarke von Tchibo. Dabei ist es unerheblich, ob TCM die Ware tatsächlich gefertigt hat, jedenfalls ist die Herstellerbezeichnung angebracht, sodass § 4 I S. 2 ProdHaftG
gilt.
c) Produktfehler (?)
Dies ist der Knackpunkt im Fall. Nach § 3 I ProdHaftG
hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Dies ist natürlich eine auslegungsfähige Definition. In Betracht käme hier ein sogenannter Instruktionsfehler, sprich ein falscher Hinweis in der Anleitung.
Hier geht es zunächst um die Auslegung des Begriffes "Transport". Eine allgemeine Definition des Transportes besagt:
"Ein Transport ist der Vorgang, mit dem man Waren oder Personen auf einem bestimmten Weg mit einem Transportmittel von einem Ort zu einem bestimmten Ziel bringt."
Hier könnte man argumentieren, dass ein Transportmittel nicht vorliegt, da das gerät nur mit den Händen angehoben worden ist.
Aber: Um den Transport einzuleiten, muss das Gerät zwangsläufig angehoben werden. Insofern sieht die Anleitung vor, dass das Gerät an den Griffen angefasst werden muss. Die Lagerung beim Transport ist hier ja augenscheinlich nicht gemeint. Insofern sehe ich bzgl. eines Instruktionsfehlers keine guten Chancen. Auf der letzten Seite der Anleitung steht auch nochmal, dass das gerät nur an den Griffen angefasst werden darf, wenn es heiß ist.
Alternativ kommt ein Konstruktionsfehler in Betracht, da der Bajonettverschluss nicht ausreichend ist, um das Gewicht im befüllten Zustand zu tragen. Da die Griffe deutlich sichtbar sind, dürfte sich der Hersteller aber zu Recht darauf berufen, dass der durchschnittliche Verbraucher das Gerät auch an den Griffen anfasst. Der Bajonettverschluss erfüllt dabei dann den Zweck der zusätzlichen Befestigung, wenn das Gerät auf dem Tisch steht und das Oberteil in Bewegung Gerät bei Benutzung.
Ihr Problem in dem Fall:
Sowohl den Produktfehler, als auch den Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und eingetretenem Schaden muss der Geschädigte nach § 1 IV S. 1 ProdHaftG
beweisen.
Dies dürfte schwierig werden. Wenn ich mir eine persönliche Einschätzung nach Ansicht des Produktbildes (ohne dass ich das Produkt benutzt hätte) erlauben darf:
Der Oberteil des Gerätes macht auf mich nicht den Eindruck, als wäre er so fest mit dem Unterteil verbunden, dass man das Gerät bei der Füllmenge von 600ml sicher anheben könnte, ohne es an den Griffen anzufassen.
Ich sehe daher insgesamt keine guten Chancen, den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.
2.
Siehe oben. Versuchen kann man dies natürlich immer und natürlich werden sich jede Menge Anwälte finden, die dies für Sie in Angriff nehmen werden. Allein wegen des Schmerzensgeldes kann man erstmal einen hohen Streitwert ansetzen, was für den Anwalt lukrativ ist. In den allerseltensten Fällen wird aber das beanspruchte hohe Schmerzensgeld zugesprochen. Die Fallgestaltung ist jetzt auch nicht so, dass es aussichtslos wäre, aber ich rate persönlich wegen der Beweislastverteilung zu Ihren Ungunsten ab. Wenn Sie es unbedingt gerichtlich versuchen möchten, sollten Sie den Anwalt anweisen kein zu hohes Schmerzensgeld einzuklagen, sondern dieses in das Ermessen des Gerichtes zu legen.
3.
Sofern Sie es doch mit einer Klage versuchen möchten, wäre ein realistisches Schmerzensgeld ein Betrag in Höhe von ca. 500 bis 1.000 EUR. Das AG Augsburg sprach bei einer Verbrennung beider Füße z.B. 766,94 EUR zu (AG Augsburg, Urteil vom 06.05.1985 - 2 C 5578/84
). Dies hängt aber sehr vom Einzelfall und insbesondere Ihren Spätfolgen ab. Da die Füße betroffen sind, fällt das Schmerzensgeld aber nicht allzu groß aus. Höher ist dieses, wenn entstellende Narben zurück bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.12.2017 | 15:04
Guten Tag Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Dann werde ich nichts weiter unternehmen.
Besten Gruß,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.12.2017 | 15:08
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich wünsche Ihnen eine gute Genesung.
Viele Grüße
Alexander Dietrich