Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Aufgrund seiner Schwerbehinderung kommt für ihren Bruder die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht.
Deren Voraussetzungen sind in § 236a SGB VI
geregelt. Demnach können Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wobei jedoch beachtet werden muss, dass durch den Gesetzgeber für Versicherte, die wie ihr Bruder im Jahr 1954 geboren sind, die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme um acht Monate angehoben wurde.
Da ihr Bruder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann er somit frühestens nach Ablauf von acht Monaten nach seinem 60. Geburtstag mit Abschlägen die Altersrente für schwer behinderte Menschen beanspruchen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.08.2011
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09:16
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Rückfrage vom Fragesteller
04.08.2011 | 15:56
> Da ihr Bruder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat...
Aus welchen § ergibt sich das? Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.08.2011 | 16:05
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Wartezeit von 35 Jahren ergibt sich zunächst einmal aus § 236a SGB VI
.
Auf diese Wartezeit von 35 Jahren werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI
alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Da in Ihrem Fall insgesamt 464 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, ist die Wartezeit erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt