Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Mindesteinsatzes ohne jede Detailtiefe wie folgt:
Sie haben gegenüber einem Arbeitskollegen einen tätlichen Angriff gestartet, wobei es unerheblich ist, ob es bei ihm zu Verletzungen gekommen ist.
Ein solches Vorgehen rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung, vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 23. August 2006, Az: 5 Ca 2161/05
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Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.09.2013 | 10:27
Guten Tag,
danke für Ihre Antwort.
Das ist mir durchaus bewußt. Die Frage ist ob die fristlose Kündigung rechtskräftig ist, nachdem bereits eine Aussprache erfolgt war und ich daraufhin zunächst auf Anweisung wieder die Arbeit aufgenommen hatte.
Während des Gesprächs mit meinem Arbeitgeber habe ich weder eine Verwarnung noch eine mündliche Kündigung erhalten.
Die Kündigung ist nicht unmittelbar erfolgt, sondern erst ein paar Tage später.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.09.2013 | 10:42
Die paar Tage "Wartezeit" schaden der Kündigung nicht, wenn es nicht mehr als 2 Wochen waren.