Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kündigung
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sehe ich ich nicht.
Die Frage ist also, ob eine Abmahnung letztlich vorgelegen hat.
Für eine wirksame Kündigung muss immer genau das Verhalten abgemahnt werden, wegen dem dann auch gekündigt wurde. Dies. muss auch explizit benannt werden. Es kann nicht ein diffuses Beziehen auf verschiedene Gründe sein.
In Ihrem Fall wurde kein abgemahntes Verhalten wiederholt.
Die Kündigung ist daher unwirksam.
Sie sollten der Kündigung daher schriftlich widersprechen.
2. Es kommt hier ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht in Betracht.
Es kommt hier eine Abwägung der Interessen in Betracht. Da sie durch Ihr Verhalten jedoch in die Rechte anderer Mitbewohner eingegriffen haben, wird die Abwägung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Danke für Ihre Antwort. Leider finde ich diese etwas verwirrend geschrieben und mir ist nicht ganz Ersichtlich, zu welchen Fragen Sie welche Antwort gegeben haben.
Was meinen Sie zb mit:
2. Es kommt hier ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht in Betracht.
Es kommt hier eine Abwägung der Interessen in Betracht. Da sie durch Ihr Verhalten jedoch in die Rechte anderer Mitbewohner eingegriffen haben, wird die Abwägung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen.
Geht es hier um die Anzeige? Wieso darf der VM persönliche Daten an dritte weiter geben, wenn ich die rechte anderer Mitbewohner eingreife (von welchem Eingriff sprechen Sie genau)?
Ich bitte um eine Überarbeitung Ihrer Antwort, da sie doch etwas kurz und unklar geschrieben ist.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit Punkt 2 meiner Antwort habe ich mich auf die Verletzung des "Datenschutzes" bezogen.
Eine Datenschutzverletzung liegt hier nicht vor, es kommt lediglich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Dazu muss immer eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen werden. In dieser Prüfung der Abwägung ist Ihre Position wenig schützenswert, der Vermieter nimmt berechtigte Interessen war.
Ich sehe hier also keine Persönlichkeitsverletzung.
Ich hoffe, Ihre Frage jetzt verständlich beantwortet zu haben.
Beste Grüße
RA Richter