Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie meinen sicherlich den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG. Die Daueraufenthalt-EG ermöglich die „kleine Freizügigkeit“ für Nicht-EU-Bürger.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt –EG sind ähnlich der Niederlassungserlaubnis. Meist ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen und Zeiten des Besitzes von bestimmte Aufenthaltserlaubnissen im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis auch für die Daueraufenthalt EG zumindest zur Hälfte angerechnet werden. Dies betrifft vor allem Zeiten des Besitzes mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.
§ 9 AufenthG Niederlassungserlaubnis
http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__9.html
§ 9a AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__9a.html
Wer eine Daueraufenthalt-EG besitzt, kann sich in fast allen anderen EU-Ländern
(außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen
niederlassen (Verbesserung der innereuropäischen Mobilität).
Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter hat das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten (Artikel 14 Daueraufenthaltsrichtlinie, Richtlinie 2003/109/EG).
Die Mitgliedstaaten können aber aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger vorrangig berücksichtigen.
Will der langfristig Aufenthaltsberechtigte seinen Aufenthalt in dem zweiten Staat Mitgliedsstaat begründen, muss er unverzüglich, spätestens nach drei Monaten nach der Einreise dort einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel kann auch bereits vor der Einreise beantragt werden (Artikel 15 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie, Richtlinie 2003/109/EG).
Beantragt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel, kann er von den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Vorlage bestimmter Unterlagen (langfristige Aufenthaltsberechtigung, Ausweispapier, Arbeitsvertrag, Mietvertrag) und zum Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung aufgefordert werden (Artikel 15 Abs. 4).
Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung. Ihre Familienangehörigen –grundsätzlich Ehegatte und minderjährige Kinder- bekommen ein von Ihnen abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn Sie in einen anderen Mitgliedsstaat ziehen.
Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass diese Rechtsfolgen nur mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ eintreten, nicht mit einem nationalen unbefristeten Aufenthaltsrecht. Türkische Staatsbürger, die in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis besitzen (unbefristetes Aufenthaltsrecht), haben somit nicht gleichzeitig die „kleine Freizügigkeit“ innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, sie benötigen zuvor die Daueraufenthalt-EG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin