Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) kann der AG dann die Kündigung in fristlos ändern?(wenn der AN ausdrücklich sich auch bereit erklärt während der Krankschreibung auch von zuhause aus arbeiten zu können)
Nein. Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB
nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt nur dann vor, wenn dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Die Arbeitsunfähigkeit allein stellt keinen solchen wichtigen Grund dar, insbesondere, da die Kündigungsfrist hier ohnehin schon recht kurz ist.
2) sollte der AN wieder fit sein, dann für die verbleibenden Tage noch zur Arbeit gehen, aber dann aufgrund der gekündigten Situation auch Bewerbungstermine haben, muss der AG hier frei geben ohne Anrechnung von Urlaubstagen unter Lohnfortzahlung bis Ende des Angestelltenverh.?
Ja, der Arbeitgeber muss Sie hierfür freistellen. Allerdings dürfen Sie nicht eigenmächtig der Arbeit fern bleiben, sondern müssen vorher die Freistellung beantragen.
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Diese Antwort ist vom 09.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zu Frage 2)
der Arbeitgeber muss den AN zwecks etwaiger Bewerbungsterminen oder Gängen zum Amt freistellen. Wird für diese Zeit der Lohnanspruch ausgesetzt oder zählt diese Zeit voll mit? (ohne Urlaub gegen zu rechnen)
Was ist wenn der AG hier sich weigert den AN für einen Termin freizustellen?
Herzlichen Dank für Ihr Feedback.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Meine Antwort war evtl. etwas kurz. Sie sollte selbstverständlich aussagen, dass für die Zeit auch der Lohn bezahlt werden muss und Urlaubsansprüche nicht verrechnet werden dürfen.
Sollte sich Ihr AG querstellen, weisen Sie ihn auf die bestehende Rechtslage hin. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Freistellung durch den AG ist übrigens nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin