Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Gemäß §46 Abs.2 ArbGG
gelten auch im Arbeitsgerichtsverfahren die Vorschriften der ZPO, soweit das ArbGG keine abweichende Vorschriften enthält.
Maßgeblich im vorliegenden Fall ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, da im vorliegenden Fall mit dem Beschluss eine Frist bestimmt wurde. Damit die Frist zu laufen beginnen kann, sind derartige Beschlüsse zu zustellen, §§329
, 221 ZPO
.
Gemäß §172 ZPO
hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Die Fristen begannen daher bereits am 10.04.2010 mit Zustellung an Ihren Bevollmächtigten zu laufen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht 2 Fristen gesetzt hat. Eine zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung. Hierbei gebe ich zu bedenken, dass der 11.04.2010 ein Sonntag gewesen ist, was jedoch nicht korrekt sein dürfte, da sonntags keine Post zugestellt wird.
Hinzukommt, dass sich der Fristablauf auf den nächsten Tag verschiebt, soweit das Ende der Frist auf einen Sonntag oder aber einen gesetzlichen Feiertag fällt, §193 BGB
.
Die Zustellung am 11.04.2010 als richtig unterstellt, würde die Frist am 03.05.2010 (da der 02.05. ein Sonntag ist) ablaufen.
Zudem hat das Gericht „weitere 3 Wochen“ für den abschließenden Vortrag gesetzt. Die Formulierung bedeutet hierbei, dass Sie mit Ablauf der 1. Frist 3 weitere Wochen Zeit haben, abschließend vorzutragen. Der Fristablauf wäre hierbei der 25.05.2010, da der 24.05.2010 ein gesetzlicher Feiertag ist.
Möglich wäre aber auch, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, soweit eine der Frist nicht gewahrt werden kann.
Sie sollten jedoch das Zustellungsdatum an den DGB überprüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Diese Antwort ist vom 18.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag
und Danke für die m.E. nach hervorragende Antwort.
Ich habe die genauen Datumsangaben übrigens ein wenig geändert...was zu dem So führte.
Meine Nachfrage:
Ich entziehe dem DGB-RS das Mandat, widerrufe die Prozessvollmacht, teile dies dem ArbG mit und beantrage Fristverlängerung wg. Anwaltssuche.
Kann ich einen konkreten Termin (bis zum ...) vorschlagen oder liegt das vollständig im Ermessen des ArbG?
Danke und viele Grüße aus dem endlich sonnigen 44... :-)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Soweit Sie die Zustellungsdaten selbst geändert haben, so weise ich Sie nochmals daraufhin, dass meiner Berechnung sowohl jeweils ein Sonntag als auch ein gesetzlicher Feiertag zu Grunde lag, so dass sich der Fristablauf jeweils verschoben hat.
Hinsichtlich einer Fristverlängerung muss ein entsprechender Aantrag gestellt werden. Gemäß §224 ZPO
werden durch den Richter gesetzte Fristen nur dann verlängert, wenn erhebliche Gründe dafür darlegen.
Bei Ihrer angestrebten Verfahrensweise müssten Sie daher auch begründen, weshalb Sie eine Kündigung als notwendig ansehen. Sinnvoller wäre, innerhalb der Frist das Mandat zu kündigen sowie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu mandatieren. Dieser würde sodann die Kündigung des bisherigen Mandats sowie die Neumandatierung dem Gericht gegenüber anzeigen, sowie einen Fristverlängerungsantrag stellen, wobei die Fristverlängerung damit begründet werden wird, dass eine Einarbeitung in den Fall erfolgen muss.
Im Regelfall wird in deinem Antrag formuliert, dass beantragt wird, die Frist bis zum xx.yy.2010 zu verlängern. Sie sollten hierbei eine Fristverlängerung von nicht mehr als 14 Tage in Betracht ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow