Guten Abend,
Sie werden Eigentümer der Wohnung ab der Verkündung des Zuschlagbeschlusses, d.h. in Ihrem Fall ab dem 08.12.
Dies hat die Wirkung, daß ab diesem Zeitpunkt Ihnen die Mietzinsen aus dem Objekt zustehen. Wenn der Mieter allerdings schon vorher an die Zwangsverwalterin den Mietzins gezahlt hat, haben Sie hinsichtlich der Dezembermiete keine Rechte mehr. Zahlt der Mieter erst nach dem 08.12. an die Zwangsverwalterin, können Sie von dieser die Herausgabe der Zahlung verlangen. Sie sollten auf jeden Fall den Mieter kurzfristig schriftlich von Ihrem Eigentumserwerb informieren.
Die Eintragung im Grundbuch müssen Sie nicht extra beantragen, diese nimmt das Grundbuchamt von Amts wegen vor.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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