Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Frist zur Ausschlagung beträgt gemäß Par. 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Eine Ausschlagung nach Par. 2306 BGB muss bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen, also Kenntnis von Beschränkung oder Beschwer innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Sofern Sie der einzige Pflichtteilsberechtigte sind brauchen Sie nichts befürchten.
Par. 2308 BGB gibt dem Ausschlagenden die Möglichkeit, seine Handlung etwa bei Bestehen eines Irrtums anzurechnen. Hierfür hat er wiederum beginnend mit der Ausschlagung sechs Wochen Zeit. Sollte aber für Sie alles ordnungsgemäß verlaufen sein, dürfte keine Rückerstattung drohen.
Da im Auseinandersetzungsvertrag ggf. vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen worden sein können, was wegen der Vertragsfreiheir möglich ist, kann im Rahmen dieser Plattform keine abschließende Beurteilung erfolgen. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt