Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.)
Befindet sich im Arbeitsvertrag eine Bestimmung, wonach der Lohn am 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber zu zahlen ist, dann ist der Lohn auch erst an diesem Tag fällig, muss nicht vorher ausgezahlt.
Aus die vorherige Zahlung in den Vormonaten begründet dann keine frühere Fälligkeit; der Arbeitsnehmer kann daraus keine Rechtsansprüche ableiten. Es liegt keine "Regelmäßigkeit" im Sinne einer sogenannte betrieblichen Übung vor.
2.)
Nein; Sie können nicht auf Barauszahlungen bestehen und damit vom Arbeitsvertrag abweichen. Diese inhaltliche Änderung des Vertrages zum Auszahlungsmodus wäre als Schikane zu werten und muss nicht hingenommen werden, da es dem Schikaneverbot zuwider laufen würde.
Aber Sie können die Vergütung bis zur Pfändungsgrenze zurückhalten, bis Ihnen der Arbeitnehmer das in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum herausgibt.
3.)
Sollten Sie mit der Auszahlung (auch uter Berücksichtigung eines berechtigte Zurückbehaltugsrechtes) in Verzug geraten (also erst am 16. des Folgemonats auszahlen), kann der Arbeitnehmer sämtlichen Verzugsschaden über § 286 BGB
geltend machen (z.B. Dispo-Zinsen), so dass eine verzögerte Auszahlug schnell sehr teuer zur den Arbeitgeber werden kann).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 11.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.02.2019
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20:11
Antwort
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