Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich wird das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG
).
§ 25 Abs. 2a S. 1 StVG
gewährt lediglich einen Vollstreckungsaufschub.
Spätestens vier Monate nach Rechtskraft des Bescheids wird das Fahrverbot wirksam.
Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frsit ist nicht möglich.
Sie können nur innerhalb der vier Monate über die Abgabe des Führerscheins selbst entscheiden.
(Eine Verögerung des Fahrverbots wäre durch Einlegung eines Einspruchs möglich gewesen. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung der Entscheidung oder auch nach Rücknahme des Einspruchs hätten Sie ebenfalls eine 4-Monatsfrist gehabt.)
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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30.07.2011
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19:59
Antwort
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