Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist zutreffend, dass die Elternzeit grundsätzlich 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden muss, § 16 Abs.1, Ziff.1 BEEG
.
Das Gesetz hat aber duchaus im Einzelfall die Notwendigkeit einer kürzerern Frist berücksichtigt und deshalb in § 16 Abs.1, Satz 3 BEEG
bestimmt, dass bei dringenden Gründen ausnahmesweise eine angemessene kürzerere Frist möglich ist.
Solche dringenden Gründe können etwa der Beginn einer Adoptionspflege oder aber - wie in Ihrem Fall- eine Frühgeburt für die Elternzeit des Vaters sein.
Sie sollten also den Antrag auf Elternzeit umgehend schriftlich an Ihren Arbeitgeber richten und dabei die Verkürzung der Frist mit der Frühgeburt und dem damit verbundenen erheblichen Mehraufwand in der Betreuung und Pflege des Kindes begründen.
Die genaue Bestimmung der Frist ist so aus der Ferne schwerlich zu bestimmen. Sollten Sie es für vertretbar halten, diese Frist mit 2 Wochen zu bestimmen, so halte ich dies für angemessen.
Die Anmeldung der Elternzeit sollten Sie sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich verbindlich festlegen müssen, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht