Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gegenüber dem Arbeitnehmer anordnen, dass dieser sich in einer bestimmten Weise zu kleiden hat. Dabei kann es dem Arbeitgeber entweder auf das Tragen bestimmter Dienstkleidung ankommen, oder aber ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dass die Arbeitnehmer auch ohne einheitlich gekleidet zu sein, nach außen hin das Unternehmen in angemessener Weise repräsentieren.
Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise im Verkauf von Waren gehobenen Standards, ist sein Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts berechtigt, ihm zu untersagen, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen, mit offenem Kragen, ohne Krawatte und ohne Sakko aufzutreten. Nach dem LAG Hamm (AZ: 13 Ta BV 36/91) kann ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern zu Recht erwarten, dass sie bei Gesprächen mit Kunden entsprechend gepflegt und in einer Art und Weise gekleidet auftreten, wie es dem von dem Arbeitgeber festgelegten Charakter der Produkte entspricht.
Demzufolge kann die Anordnung des Tragens schwarzer/grauer Kleidung im Sinne des einheitlichen Gesamteindrucks des Unternehmens grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgen.
Soweit Anordnungen des Arbeitgebers bezüglich der zu tragenden Kleidung am Arbeitsplatz in Rede stehen, liegt in der Weigerung des Arbeitnehmers diese zu befolgen nur dann eine Pflichtverletzung, wenn sich die Anordnung innerhalb der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hält. Überschreitet er diese, weil Belange des Arbeitnehmers berührt sind, die das betriebliche Bedürfnis des Unternehmers überwiegen, so liegt mangels Pflichtverletzung nicht einmal ein abmahnungsfähiges Verhalten vor.
Vorliegend kann ich aus den von Ihnen geschilderten Angaben jedoch keine Überschreitung des Direktionsrechts erkennen, da es in der Branche üblich ist, dass Friseure in Unternehmen einheitlich auftreten, insbesondere bei einem Elite-Charakter des Unternehmens.
Hinsichtlich den Materialkosten ist jedoch anzumerken, dass diese nicht auf den Auszubildenden umgelegt werden können (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Diese sind regelmäßig vom Ausbilder zu tragen. Sie sollten daher einmal mit der Handwerkskammer hinsichtlich dieses Ausbildungsbetriebs nachfragen.
Ob dadurch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss ich erheblich bezweifeln, da die Übernahme der Kosten durch den Ausbildungsbetrieb selbst ein durchsetzungsfähiger Anspruch ist. Sofern man jedoch über die Ausbildungsvoraussetzungen getäuscht worden wäre, insbesondere mit Blick auf weitere Kosten, dann würde dies eine fristlose Kündigung im Zweifel rechtfertigen oder gar auch eine Anfechtung des Vertrages.
Gleichwohl sehe ich darin jedoch nur geringe Chancen aufgrund der Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes mit Blick auf § 14 BBiG, denn ein wichtiger Grund oder eine wichtige Pflichtverletzung kann ich für eine Kündigung m.E. nicht erkennen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.