Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie mit Ihrer Freundin zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, dann wird eine Gestaltung in der Weise, dass Sie Ihr einen Teil des Hauses vermieten und daraus eventuell Verluste aus Vermietung geltend machen, steuerlich nicht anerkannt. Sie würden ihr keine abgeschlossene Wohnung sondern nur einen Raum vermieten, der ohne die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Wohnung nicht bewohnbar wäre. Wenn Ihre Freundin sich an den gemeinsamen Kosten oder auch nur an Ihren Kosten für das Haus an sich beteiligt, ist das kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung. Sie müssen dann auch nichts versteuern, es ist reine Privatsache. Der Grund für die Nutzungsüberlassung liegt in der gemeinsmen Lebensführung, nicht darin, dass Sie damit langfristig Geld verdienen wollen. Nur bei einer Überschusserzielungsabsicht würden hier steuerrechtliche Tatbestände ($ 21 EStG) erfüllt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin