Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Eine neuere höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hier meiner Kenntnis nach nicht. Insofern verbleibt es bei der Entscheidung des EuGH, die der Kollege bereits in Ihrer damaligen Frage benannt hatte.
Daher halte ich das Nutzen fremder Inhalte urheberrechtlich, z.B. durch iFrame und Embedding, grundsätzlich im Hinblick auf die EuGH Entscheidung für zulässig an. Wichtig an dieser Stelle ist, dass für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich bei den Inhalten um fremde Inhalte handelt. Das scheint hier aber nach erstem Sichtung der genannten Dienste der Fall zu sein.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt