Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Musste ich während dem Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld als freiwillig GKV Versicherte Beiträge zahlen?
Während des Bezuges von Krankengeld mussten Sie als freiwillig Versicherte keine Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Dies ergibt sich aus § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V
. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Pflichtversicherte, sondern auch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Vorschrift wird bei freiwilligen Mitgliedern durch § 8 Absatz 3 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen" ergänzt. Auch hiernach begründet der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit, solange Ihr Einkommen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entfallen war.
Für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld gilt das Gleiche. Auch in dieser Zeit waren Sie gemäß § 224 Absatz 1 SGB V
als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert.
Ergänzend ist für freiwillige Mitglieder auf § 8 Absatz 4 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen" hinzuweisen. Auch diese Bestimmung ordnet für Ihren Fall Beitragsfreiheit an.
Der Bezug von Elterngeld schließlich war ebenfalls nach § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V
) beitragsfrei.
2. Wenn ja, dann in welcher Höhe (wir beide haben kein Einkommen und leben seit 13.01 vom Krankengeld, Mutterschaft- und Elterngeld), darf die KK jetzt Beiträde in der Höhe wie im 2013 verlangen?
Wegen der unter "1." genannten Beitragsfreiheit darf die Krankenkasse von Ihnen für die genannten Zeiträume keinerlei Beiträge nachfordern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie während des Bezuges von Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld weiteres Einkommen gehabt hätten. § 224 Absatz 1 SGB V
stellt nämlich nur Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld von Beiträgen frei, nicht aber andere Einnahmen (Absatz 1 Satz 2). Da Sie aber kein weiteres Einkommen hatten, kann auch keine Beitragspflicht entstanden sein.
3. War die KK dazu verpflichtet, uns Einkommensänderung zukommen lassen und Beiträge entsprechend reduzieren?
Die Krankenkasse muss bei freiwilligen Mitgliedern die beitragspflichtigen Einnahmen spätestens nach 12 Monaten seit der letzten Feststellung überprüfen. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 2 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen" geregelt. Da sie das vorliegend nicht getan hat, wäre es empfehlenswert, der Krankenkasse die Änderungen selbst mitzuteilen.
Sie sollten Ihrer Krankenkasse somit schriftlich darlegen, dass Ihre selbständige Erwerbstätigkeit seit November 2013 ruht und kein Einkommen daraus fließt. Sie sollten die Krankenkasse auch darüber informieren, dass Sie ab Januar 2014 Kranken- und anschließend Mutterschaftsgeld bezogen haben und Ihnen darüber hinaus keine Einnahmen zur Verfügung stehen. Auf den genannten § 224 Absatz 1 SGB V
sollten Sie hierbei hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Sehr geehrte Frau Mühlsteff,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Dabei entsteht nur folgendes Problem. Ich habe heute mit Finanzamt telefoniert mit der Bitte einen Bescheid zu erstellen, wo drin steht, dass ich kein Einkommen im 2014 habe. Ich habe eine Absage bekommen: es wurde mir klar gesagt, dass es unmöglich ist, so eine Unterlage zu erstellen bevor 2015 (wenn Einkommensteuererklärung bearbeitet wird), weil dem Finanzamt derzeit nicht bekannt ist, ob ich Einkommen habe oder nicht. Meine freiberuflice Tätigkeit ruht seit 11.2013 (ich habe es dem Finanzamt rechtzeitig mitgeteilt und es ist vermerkt im EDV), aber nicht abgemeldet. Hätte ich Einkommen, müsste ich Umsatzsteruer melden etc, aber FA weigert es trotzdem, mir jegliche Bestätigung zu erstellen. In dieser Situation habe ich folgende fragen:
1. Welche andere Unterlage kann ich der KK vorlegen um zu beweisen, dass ich im 2014 kein Einkommen habe? Brauche ich überhaupt so eine Unterlage oder reicht es die KK zu informieren. Ich habe es nicht gemacht im Januar, aber der KK war es sowieso gut bekannt, weil ich Krankengeld und dann Mutterschaftsgeld von KK bezog und ich hatte damals von KK Einkommsänderungfragebogen nicht bekommen.
2. Wenn ich es nicht beweisen kann (wenn es überhaupt nötig ist), darf die KK eine Zuzahlung für 01.01-14.05 in Höhe von Beiträge für 2013 (als ich berufstätig war)verlangen? Ich kann mir schwer vorstellen wie können wir jetzt ohne Einkommen so hohe Beiträge zahlen. So dieser Logik: solange kann ich auch jetzt nicht beweisen, dass ich derzeit kein Einkommen habe, müsste ich so hohe Beiträge weiterzahlen, obwohl ich davon als Elterngeldempfänger befreit ist? Oder freiberuflchen Status (ohne Gewerbe) sofort abmelden?
2. Ich habe irgenwo gelesen, dass wenn ich kein Einkommen habe, dann wird die Hälfte Einkommens meines Ehemannes für KK Beiträge berücksichtig. Mein Ehemann hat kein Einkommen. Bedeudet das, dass wir monatlich gar nichts zahlen müssen? KK meint jemand von uns muss sowieso zahlen.
3. Welche Taktik wäre jetzt das RIchtige für mich: weiter freiwillig versichert bleiben, zur pflichtversicherung wechseln, oder mich bei meinem arbeitslosen Ehemann versichern lassen.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bei Ihnen im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Welche andere Unterlage kann ich der KK vorlegen um zu beweisen, dass ich im 2014 kein Einkommen habe? Brauche ich überhaupt so eine Unterlage oder reicht es die KK zu informieren. Ich habe es nicht gemacht im Januar, aber der KK war es sowieso gut bekannt, weil ich Krankengeld und dann Mutterschaftsgeld von KK bezog und ich hatte damals von KK Einkommsänderungfragebogen nicht bekommen.
Die Krankenkasse entscheidet gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" nach "pflichtgemäßem Ermessen", welche Nachweise über das Einkommen sie anfordert. Es ist also zunächst einmal Sache der Krankenkasse, welche Unterlagen sie von Ihnen anfordert.
In Betracht käme in Ihrem Fall die Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen für dieses Jahr, falls Sie solche übermittelt haben. Aus diesen wäre das Fehlen von Einnahmen im Jahr 2014 ablesbar. Im Übrigen muss wie gesagt die Krankenkasse darüber entscheiden, welche Unterlagen sie von Ihnen als Nachweis benötigt. Wenn solche Unterlagen von Ihnen angefordert werden, sollten Sie diese auch vorlegen, wenn Ihnen dies möglich ist.
Ein Einkommenssteuerbescheid kann nach Satz 4 Nr. 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" nur verlangt werden, wenn eine Veranlagung zur Einkommenssteuer bereits erfolgt ist. Da Sie derzeit noch keinen Einkommenssteuerbescheid für 2014 besitzen können, kann die Krankenkasse daher auch nicht verlangen, dass Sie einen solchen vorlegen.
2. Wenn ich es nicht beweisen kann (wenn es überhaupt nötig ist), darf die KK eine Zuzahlung für 01.01-14.05 in Höhe von Beiträge für 2013 (als ich berufstätig war) verlangen? Ich kann mir schwer vorstellen wie können wir jetzt ohne Einkommen so hohe Beiträge zahlen. So dieser Logik: solange kann ich auch jetzt nicht beweisen, dass ich derzeit kein Einkommen habe, müsste ich so hohe Beiträge weiterzahlen, obwohl ich davon als Elterngeldempfänger befreit ist? Oder freiberuflchen Status (ohne Gewerbe) sofort abmelden?
Die Beitragsfreiheit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wird und daneben keine weiteren Einnahmen erzielt werden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 3 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder": "Der Bezug von Krankengeld ... begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt". Anknüpfungspunkt ist also der tatsächliche Entfall des Einkommens und nicht etwa die Vorlage eines Nachweises darüber in Form eines Bescheides des Finanzamtes oder ähnlichem. Auch dass Sie die Krankenkasse erst jetzt und nicht schon im Januar über den Entfall Ihres Einkommens informieren, ist für den Entfall der Beitragspflicht unschädlich. Die Krankenkasse kann somit nicht die Weiterzahlung der Beiträge in der für das Jahr 2013 geltenden Höhe verlangen. Da es nur auf den tatsächlichen Zufluss von Einnahmen ankommt, müssen Sie das Gewerbe auch nicht abmelden.
2. Ich habe irgenwo gelesen, dass wenn ich kein Einkommen habe, dann wird die Hälfte Einkommens meines Ehemannes für KK Beiträge berücksichtig. Mein Ehemann hat kein Einkommen. Bedeudet das, dass wir monatlich gar nichts zahlen müssen? KK meint jemand von uns muss sowieso zahlen.
Die von Ihnen erwähnte Hälfteregelung wäre nur dann einschlägig, wenn Ihr Ehemann nicht in der gesetzlichen, sondern in der privaten Krankenkasse versichert wäre, was nicht der Fall ist. Die entsprechende Regelung findet sich in § 2 Absatz 4 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder". Ihr Ehemann kann sich vielmehr bei Ihnen beitragsfrei mitversichern (§ 10 Absatz 1 SGB V
, Familienversicherung). Auch das würde ich der Krankenkasse darlegen.
3. Welche Taktik wäre jetzt das RIchtige für mich: weiter freiwillig versichert bleiben, zur pflichtversicherung wechseln, oder mich bei meinem arbeitslosen Ehemann versichern lassen.
Es spricht rechtlich nichts gegen den freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Pflichtversicherung entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn Sie in Zukunft bei einem Arbeitgeber angestellt beschäftigt werden.
Wenn die Krankenkasse auch nach schriftlicher Darlegung Ihrer Situation an ihrer Ansicht festhält und/oder einen Beitragsbescheid erlässt, sollten Sie sich ggf. vor Ort über das weitere Vorgehen anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen