Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man muss differenzieren:
Der Insolvenzverwalter darf während des Insolvenzverfahrens alle pfändbaren Forderungen des Schuldners - hier also Ihrer Frau - einziehen.
Der Treuhänder darf während der Wohlverhaltensphase nur das pfändbare Arbeitseinkommen auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners einziehen.
Was Sie mit "Rechtsanspruch gegen Ihre Frau" bzw. "Freistellungsanspruch gegen Ihre Frau" meinen, wird aus Ihrer Frage leider nicht deutlich, ebenso wenig, welche Forderungen Ihre Frau gegen Sie geltend macht. Vielleicht konkreteisieren Sie das über die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich kann Ihre Frage daher nur allgemein beantworten:
Nach den §§ 94
- 96 InsO
ist die Aufrechnung durch einen Gläubiger während des Insolvenzverfahrens gegen eine Forderung des Schuldners (der Insolvenzmasse) weiterhin zulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestand d.h. wenn Forderung und Gegenforderung, gegen die die Aufrechnung erklärt werden soll, bereits entstanden
Tritt die Aufrechnungslage erst wähend des Verfahrens ein, ist die Aufechnung durch einen Gläubiger unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Danke für Ihre schnelle Antwort
Meine Ex Frau muss bedingt durch die Anlage U Steuern nachzahlen und reicht die Fordrung innerhalb der Insolvenz weiter. Ich habe mit dem Fianzamt gesprochen und die Forderungen werden bedingt durch die Insolvenz nicht eingefordert, jedoch mit einer Steuerstattung, im jetzigen Fall in Höhe von 50 Euro verrechnet.
Der Anwalt meiner EX Frau will jetz die Zahlung gerichtlich einklagen und fordert den Ausgleich zuzgl. Zinsen.
Muss ich diese Zahlung leisten und wenn ja, kann ich dies mit meinen Foderungen verechnen. Vor einreichen der Privatinsolvenz hatte ich bereits ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Sehr geehrter Fragesteller,
einen Erstattungsanspruch des Steuerschuldners gegen das Finanzamt, der während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstanden ist, darf das Finanzamt nicht mit alten Steuerforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Steuerschuldnern verrechnen. Der Erstattungsanspruchg steht dann dem Insolvenzverwalter (d.h. der Insolvenzmasse) zu.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Fortlaufen der sechsjährigen Wohlverhalternsphase darf das Finanzamt mit alten Steuerforderungen (gegen Ihre Frau) gegen Erstattungsforderungen (Ihrer Frau) aufrechnen, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Um beurteilen zu können, ob die Erstattungsforderung, die Ihre Ex-Frau durch ihren Anwalt gegen Sie geltend macht, berechtigt ist, ist eine genaue und vollständiege Kenntnis des steuerrechtlichen Vorganges in seinen Einzelhweitn erforderlich. Insoweit sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, dem Sie den Vorgang umfassend vortragen.
Jedenfalls können Sie gegen einen Freistellungsanspruch nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen: Die Aufrechnung setzt voraus, dass beide Ansprüche "gleichartig" sind, d.h. sie müssen beide auf Zahlung an den jeweils anderen gerichtet sein (so entschieden vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2009 - IX ZR 135/08
). Der Anspruch auf Freistellung ist darauf gerichtet, dass die Forderung eines Dritten bezahlt wird, sie vermittelt dem Anspruchsinhaber keinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
Entschuldigung, durch einen "Tippfehler" wurde meine Antwort versehentlich "zu früh" veröffentlicht. Hier die volle Anwort:
Man muss differenzieren:
Der Insolvenzverwalter darf während des Insolvenzverfahrens alle pfändbaren Forderungen des Schuldners - hier also Ihrer Frau - einziehen.
Der Treuhänder darf während der Wohlverhaltensphase nur das pfändbare Arbeitseinkommen auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners einziehen.
Was Sie mit "Rechtsanspruch gegen Ihre Frau" bzw. "Freistellungsanspruch gegen Ihre Frau" meinen, wird aus Ihrer Frage leider nicht deutlich, ebenso wenig, welche Forderungen Ihre Frau gegen Sie geltend macht. Vielleicht konkretisieren Sie das über die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich kann Ihre Frage daher nur allgemein beantworten:
Nach den §§ 94
- 96 InsO
ist die Aufrechnung durch einen Gläubiger während des Insolvenzverfahrens gegen eine Forderung des Schuldners (der Insolvenzmasse) weiterhin zulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestand d.h. wenn die Forderung, mit der der Gläubiger aufrechnet, und die Gegenforderung, gegen die die Aufrechnung erklärt werden soll, bereits entstanden waren.
Tritt die Aufrechnungslage erst wähend des Verfahrens ein, ist die Aufechnung durch einen Gläubiger unzulässig. Dies ist der Fall, wenn die Forderung des Gläubigers erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während des Fortlaufens der sechsjährigen Wohlverhaltensphase unterliegt die Aufrechnung durch den Gläubiger keinen Beschränkungen. Die Aufrechnungsmöglichkeiten mit "Altschulden" aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung ist während der Wohlverhaltensphase zulässig bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.