Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Bayern besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Freistellung für eine Fortbildung im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderat. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern sieht die Gemeindeordnung nicht einmal eine Freistellung für Gemeinderatssitzungen etc. vor.
Bayern ist zudem eines der wenigen Bundesländer, in dem bisher kein Landesgesetz zum Bildungsurlaub verabschiedet wurde, sodass Sie hieraus auch keinen Anspruch herleiten können.
Ein Freistellungsanspruch könnte sich daher nur aus Ihrem individuellen Arbeitsvertrag oder aus einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Ihr Arbeitgeber kann die eine freiwillige Freistellung grundsätzlich auch unter Anrechnung auf den Urlaub vornehmen. Der Urlaubsanspruch gilt dann insoweit als mit der Freistellung abgegolten.
Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber deutlich machen, dass er mit der Freistellung Urlaub gewähren will. Ist dies in Ihrem Fall nicht geschehen, haben Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch behalten - ein Abzug wäre dann nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen