Sehr geehrter Ratsuchender,
die Abgabe von Firmenauto,Laptop,Handy usw. ist, da sie dieses aufgrund der Freistellung nicht für die Berufsausübung benötigen, nicht zu beanstanden.
Die Freistellung ist NICHT mit einer Kündigung gleichzusetzen; es muss auch keine Kündigung erfolgen. Die Freistellung ist das arbeitgeberseitige Mittel, zunächst den Verlauf des Verfahrens abzuwarten.
Urlaub müssen Sie in der Zeit der Freistellung nicht nehmen.
Eine Kündigung ist durchaus möglich, da der Kollege Diebesgut in der Firma gelagert hatte und Sie davon Kenntnis hatten. Denn auch diese Hilfeleistung durch Verschweigen gegenüber dem Arbeitgeber kann strafrechtlich relevant sein. Ein Schaden ist der Firma sicherlich durch eine mögliche Rufschädigung entstanden (was aber auch ggfs. von der Art des Unternehmens abhängen wird), da die polizeiliche Durchsuchung sich ggfs. natürlich schnell herumsprechen kann und damit dann auch eventuelle Kunden die Zusammenarbeit mit der Firma kündigen könnten - all dieses wird aber von der Art des Geschäftsbetriebes abhängen.
Kommt es deshalb zur Kündigung, werden Sie auch keine Abfindung bekommen. Allerdings sollten Sie dann die Kündigung unbedingt gesondert auf deren Wirksamkeit hin nochmals im Rahmen einer individuellen Beratung prüfen und ggfs. Kündigungsschutzklage erheben lassen. Dann könnten Sie vielleicht noch eine Abfindung erhalten.
Hier sollten Sie schnell ein klärendes Gespräch mit der Firmenleitung suchen, um die Angelegenheit dann zu bereinigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle