Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG
sind folgende Tätigkeiten als freiberuflich zu bezeichnen:
„Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;"
Die von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten entsprechen somit dem vorgenannten. Allerdings ist im Einzelfall oft ein Abgrenzungsproblem, insbesondere bei dem Punkt Coaching, möglich. Daher empfiehlt es sich unter genauester und umfangreicher Tätigkeitsbeschreibung beim für Sie zuständigen Finanzamt nachzufragen, um im Nachgang keine Probleme zu erhalten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Diese Antwort ist vom 15.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die Antwort.
Was unterscheidet denn rechtlich das Training vom Coaching? Bzw. wo genau sehen Sie da ein Problem?
Würde meine Tätigkeit unter einem freien Beruf fallen oder müsste ich mehrere anmelden?
Mit freundlichen Grüßen
Coaching und Training ist nicht die problematische Unterscheidung, sondern zu Seminaren. Denn entscheidend ist die lehrende Tätigkeit, welche bei Coachings/Trainings oft geringer ausfällt als bei reinen Seminaren. Daher bedarf es eine konkrete inhaltliche Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit um hier die Feststellung zu teffen.
Freiberufliche Tätigkeiten müssen gerade auf Grund Ihres Charakters nicht dem Gewerbamt gemeldet werden. Sie müssen nur beim Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit melden und dies erfolgt dann in einem Formular des Finanzamtes.