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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Freiberuflichkeit
Diese Frage ist insbesondere im Bereich Gewerbeanmeldung ja oder nein interessant, da ein Freiberuflich kein Gewerbe anmelden muss und daher auch keine Gewerbesteuer bezahlt.
Im Bereich der Softwareentwicklung haben verschiedene Gerichte bereits entschieden, dass hier kein freier Beruf vorliegt, da fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit in aller Regel nicht geben seien.
Das Problem lösen Sie nun, in dem Sie darlegen können, dass Sie eine einem Ingenieur vergleichbare Leistung erbringen. Sie müssen insbesondere eine methodische Vorgehensweise in Ihrer Arbeit an den Tat legen und nicht nur stur ein vom Kunden vorgegebenes Produkt erstellen.
2. Scheinselbstständigkeit
Den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit vermeiden Sie, in dem Sie sich nicht in die Strukturen Ihres Auftraggebers integrieren, fachlich und personell unabhängig bleiben und mehr als einen Auftraggeber haben. Wichtig ist auch Außenwerbung, die auf Kundenakquise abzielt.
Sie sind erst einmal nicht pflichtversichert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
01.02.2019 | 00:13
Hallo,
erstmal Danke für die Antworten!
Ein Gewerbe ist hierfür nicht nötig, da ich einen Dienstvertrag mit dem Kunden eingehe und eigenverantwortlich meine Arbeit tätige, unabhängig vom Erfolg.
Meine eigentliche Befürchtung ist, dass mir der Freiberufler Status nicht gegeben wird, weil ein entsprechendes Studium fehlt. Ein Studierter kann natürlich mit seinem Studium seine Tätigkeit als Ingenieur dem Finanzamt beweisen. Wie kann ich verhindern, dass es überhaupt zu so einer Prüfung kommt? Wie beschrieben, habe ich das mit der Systementwicklung in die steuerliche Erfassung niedergeschrieben, da es bereits mehrere Rechtsprechungen gab, bei denen die Freiberufler Status zurückgezogen wurde, weil das Finanzamt die Anwendungsentwicklung nicht als freiberufliche Tätigkeit anerkennt. Auch schreibe ich derzeit meine Tätigkeit nieder, die weit über die normale Anwendungsentwicklung hinaus geht.
Welche Stolperfallen könnten hier noch auftreten?
Zur zweiten Antwort: Es ist leider nicht möglich mehrere Auftraggeber gleichzeitig zu haben (der Kunde verlangt in fast allen Fällen eine 100% Verfügbarkeit, Remote und vor Ort). Da ich nur ein Kriterium nicht erfülle, muss ich nichts befürchten oder?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.02.2019 | 08:27
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1. Den Freiberuflerstatus wird man Ihnen ja insbesondere wegen der Gewerbesteuer streitig machen wollen. Wichtig ist, dass Sie trotz fehlendem Hochschulstudium argumentieren, dass Sie eine eigene schöpferische Leistung erbringen und nicht nur Vorgaben des Kunden umsetzen.
2. Bei nur einem Auftraggeber über einen längeren Zeitraum, der Sie auch noch zeitlich stark in Anspruch nimmt, wird der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit sehr schnell im Raum stehen.
Hier wird man im Einzelfall schauen müssen, Sie sollten auf jeden Fall nicht damit argumentieren, dass Ihr einziger Auftraggeber Sie stark in Anspruch nimmt. Vielmehr wäre zu argumentieren, dass Sie zwar gegenwärtig nur den einen Auftraggeber haben, aber auch noch auf der Suche nach anderen sind.
Mit freundlichen Grüßen