Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Gegensatz zu Angestellten schulden selbstständige freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder Freelancer grundsätzlich keine Herausgabe etwaiger projektbezogener Unterlagen und/oder Daten. In der Praxis werden aus diesem Grunde sowie insbesondere zur Meidung zukünftiger Konkurrenz meist sog. Kundenschutzvereinbarungen getroffen mittels derer die freien Mitarbeiter sich zur Verschwiegenheit, Nichtverwendung von Kundendaten und -kontakten sowie zur Herausgabe sämtlicher projektbezogener Unterlagen und Daten verpflichten sollen. Bei etwaigen Verstößen wird zudem in den meisten Fällen eine Vertragsstrafe vereinbart.
Fehlt eine solche vertragliche Grundlage dürfte grundsätzlich auch kein Herausgabeanspruch bestehen. Allerdings müsste im Einzelfall geklärt werden, was sich im Einzelnen hinter den "Werbemitteln" verbirgt. Gegenstände die sich im Eigentum Ihres ehemaligen Auftraggebers befinden können freilich herausverlangt werden.
Eine Ausgleichszahlung sollte sich in erster Linie danach richten, wie groß Ihr (kreativer, schöpferische) Anteil an den Entwürfen und sonstigen Daten und der aktuelle Nutzen für Ihren ehemaligen Auftraggeber zu bewerten ist. Insgesamt bedarf es für das Ermitteln eines interessengerechten Angebotes einer genauen Analyse des vorhandenen Datenmaterials unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen