Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Einschlägig ist hier § 103 Insolvenz-Ordnung (InsO):
Zitat:(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Der Insolvenzverwalter hat also die Möflichkeit, Erfüllung des Vertrages zu wählen. Dann läuft der Vertrag weiter und muss vom Verwalter und vom Vertragspartner des Insolvenzschuldners erfüllt werden. Dies wird der Verwalter möglicherweise dann machen, wenn er den Betrieb des Schuldners fortführen will. In diesem Fall wären Sie verpflichtet, sich an die Exklusivitätsklausel zu halten.
Ich empfehle Ihnen eine Vorgehensweise nach § 103 Absatz 2 Satz 2 InsO. Fordern Sie den Verwalter zur Ausübung des Wahlrechts. Wenn der Verwalter dann nicht unverzüglich erklärt, dass er Erfüllung des Vertrages wählt (oder die Erfüllung ablehnt), kann er nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen. In diesem Fall sind Sie auch nicht mehr an die Exklusivitätsklausel gebunden.
Frage 2:
Alle Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfajren geltend machen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Gläubiger und die Forderungen werden vom Verwalter in eine Tabelle eingetragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen (§ 174 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen