Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Gem. § 1902 BGB
hat Ihre Frau als eingesetzte Betreuerin die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Nach § 1908i Abs. 1 S. 1
in Verbindung mit § 1795 BGB
ist der Betreuer in gleicher Weise wie der Vormund eines Minderjährigen dann in der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen, wenn es sich um Rechtsgeschäfte zwischen dem Ehegatten des Betreuers oder einem Verwandten in gerader Linie handelt. Die Vorschrift betrifft die von dem Betreuer als gesetzlicher Vertreter vermittelte Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten.
Da Ihre Frau als Betreuerin gesetzlicher Vertreter der Betreuten ist und in dieser Funktion Ihnen den Maklerauftrag erteilen würde, fällt dieser Vertrag unter den Ausschluß der Vertretungsbefugnis.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob Sie Angestellter Ihrer Frau sind oder die Maklertätigkeit völlig unabhängig und selbstständig ausüben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin