Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Fragen sind äußerst vielfältig, so daß ich - wegen Ihres geringen Einsatzes - kurz antworten werde:
1) wir möchten uns gerne erstmal in unserem Haus (Zimmer genug) räumlich trennen " getrennt von Tisch und Bett", wird diese Art der Trennung/ des Trennungsjahres vor dem Scheidungsgericht anerkannt/angerechnet? Welche Bedingungen gibt es dafür - und wer kann dies überprüfen, b.z.w. wie können wir die tatsächliche Trennung nachweisen ?
Diese Trennung wird anerkannt. Dies steht in § 1567 BGB
, insbesondere in §1567 Abs. 1:
"(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."
Ein Nachweis muß dann erfolgen, wenn man dies die Gegenseite bestreitet. Zur Trennung ist nötig, daß man sich nicht mehr versorgt, nicht mehr für einander kocht, etc.
2) mein Mann ist einverstanden, mir seinen Hausanteil zu überschreiben ( wir stehen je zu 50 % im Grundbuch): wir müssen also zum Notar, und einen Übertragungsvertrag machen, richtig?"
Ja.
3) Wir dann noch einmal Grunderwerbssteuer fällig?
Dies ist eine Gestaltungsfrage, die Sie mit dem Steuerberater besprechen sollten.
4) Fragen zur Eigenheimzulage :
wie sieht es in so einem Fall mit der Eigenheimzulage aus, die wir zur Zeit jeder hälftig bekommen ? Kann ich, nach erfolgter Austragung meines Mannes im Grundbuch, die volle Eigenheimzulage beantragen ? Gilt das denn als neuer Antrag ? Denn eigentlich gibt es doch die Eigenheimzulage seit 2006 nicht mehr...
Hier sollten Sie einen Steuerberater oder das Finanzamt befragen. Ich verweise Sie aber auf den sehr instruktiven Beitrag unter der Homepage:
http://www.bjl-legal.com/rahmen.pl?http://www.bjl-legal.com/content.pl/article=EigenheimTrennung/sprache=d/frame=f
Es hängt davon ab, wann Sie das Haus übertragen.
5) Fragen zu Hartz 4:
"- mein Mann wird sehr wahrscheinlich bald wieder arbeitslos - und somit unmittelbar zum Hartz 4 Empfänger.müsste ich ihm Unterhalt zahlen ? - b.z.w. wie hoch ist der Selbstbehalt mit Kind ?(habe eine 9jährige Tochter aus erster Ehe, die bei mir lebt)"
Ja, es kann sein, daß Sie Ihrem Mann Unterhalt zahlen müssen, wenn Sie leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt für eine Erwerbstätigeperson ist 890 EUR.
6) sollte ich aufgrund meiner finanziellen Lage keinen Unterhalt zahlen müssen, wird eine räumliche Trennung im gleichem Haus - bezüglich Hartz 4 Gesetzes - überhaupt anerkannt, oder müsste er dann doch ausziehen ?
Nein, die Gericht haben entschieden, daß es zumutbar ist, auch die Trennung innerhalb in einer Wohnung zu vollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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