Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich - unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes - wie folgt:
Leider sind die Informationen in der Frage etwas unklar dargestellt. Ich verstehe den Sachverhalt so, dass ihr Bekannter in Strafhaft (nicht in Untersuchungshaft wegen einer neuen Sache) ist. Falls ich mich hier irre, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion, um den Sachverhalt zu erläutern.
In Strafhaft ist ihr Bekannter, weil eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Es gab also eine Hauptverhandlung gegen ihn. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung wird das Gericht auch geprüft haben, ob eine Schuldunfähigkeit oder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung der Tat(en) vorlag, da es ja nach Ihrer Schilderung Anhaltspunkte hierfür gab. Offensichtlich ist das Gericht aber zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Andernfalls wäre Ihr Bekannter nämlich nicht in ein Gefängnis gekommen, sondern dass Gericht hätte angeordnet, ihn in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen.
Wenn das Urteil aber rechtskräftig ist, kann im Nachhinein keine Abänderung mehr mit dem Argument erfolgen, es lag eine Schuldunfähigkeit vor. Eine Entlassung unter Auflagen ist damit nur wie bei allen Inhaftierten im Rahmen der 57er-Entscheidung (2/3-Aussetzung) nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit möglich.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin